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Konkubinat

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Erbrecht ab 01.01.2023

Rechtsgebiet:
Konkubinat
Stichworte:
Gesetzliches Erbrecht, Konkubinat, nicht-eheliche Lebensgemeinschaften, Pflichtteilsrecht
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Ab 01.01.2023 gibt es keinen elterlichen Pflichtteil mehr und der Pflichtteil der Nachkommen wird von ¾ der gesetzlichen Erbquote auf ½ der gesetzlichen Erbquote reduziert. Das Pflichtteilsrecht des überlebenden Ehegatten bzw. eingetragenen Partner bleibt, wie auch der Kreis der gesetzlichen Erben und deren gesetzlichen Erbquoten unverändert. Auch unter neuem Recht gibt es kein gesetzliches Erbrecht des Konkubinatspartners; die erbrechtliche Begünstigung des Konkubinatspartners muss (wie bisher) mittels Verfügung von Todes wegen erfolgen:

  • Gesetzliche Erbfolge
    • Fokus des Gesetzgebers
      • gesetzliches Erbrecht als «Normalfall» (sog. „Volksmodell“).
      • Ohne (gültige) letztwillige Anordnungen des Erblassers stellt das gesetzliche Erbrecht auf bestimmte und rechtlich bestehende Ver­wandtschaftsbeziehungen ab.
    • Parentelen-Ordnung
      • Vom Gesetz ist vorgesehen, dass zunächst die Nachkommen des Erblassers erben (ZGB 457).
      • Hinterlässt der Erblasser keine Nachkommen,
        • gelangt das Erbe an die Eltern des Erblassers oder deren Nachkommen (ZGB 458) und
        • bei Fehlen solcher, an die Grosseltern oder deren Nachkommen (ZGB 459).
      • Mit dem grosselterlichen Stamm endet schliesslich die verwandtschaftliche Erbberechtigung (ZGB 460) und die Erbschaft geht ans Gemeinwesen (ZGB 466).
    • Ehegatte bzw. eingetragener Partner
      • Nebst der Verwandtschaft sieht das Gesetz den Ehegatten bzw. eingetragenen Partner als gesetzlichen Erben vor.
      • Seit der Eherechtsrevision 1984/1988 gilt der Ehegatte als «wichtigster» gesetzlicher Erbe.
      • Der Ehegatte und (seit 2007) auch der eingetragene Partner werden beim gesetzlichen Erbrecht stets berücksichtigt, wobei ihr Erbanteil davon abhängt, mit welchen weiteren gesetzlichen Erben sie allenfalls konkurrieren.
      • Die gesetzliche Quote beträgt
        • wenn zudem Nachkommen zu berücksichtigen sind,
          • die Hälfte;
        • wenn der Nachlass mit den Eltern zu teilen ist,
          • drei Viertel.
        • Sind weder Nachkom­men noch Eltern vorhanden,
          • so erhält der Ehepartner bzw. eingetragene Partner das gesamte Erbe (ZGB 462).
  • Pflichtteile
    • Der gesetzliche Pflichtteilsschutz, wonach der Erblas­ser einseitig bestimmten Personen nicht ohne deren Zustimmung ihren Pflichtteil entziehen kann, ist für einen (ab 01.01.2023 noch) engeren Kreis der gesetzlichen Erben vorgesehen.
    • Pflichtteilsberechtigt sind ab 01.01.2023
      • die Nach­kommen,
      • der Ehegatte bzw. eingetragene Partner.
    • Die gesetzlich garantierte (Pflichtteils-)Quote beträgt ab 01.01.2023 sowohl für Nachkommen als auch für den Ehepartner bzw. eingetragenen Partner
      • die Hälfte der gesetzlichen Erbquote (vgl. ZGB 471).

Literatur

  • LUTZ SCIAMANNA LOUISE, Nachlassplanung im Vorfeld der Erbrechtsrevision(en), AJP 2021 S. 325 ff.
  • BREITSCHMID PETER/MEYER-VÖGELI ANNINA, Entwicklungen im Erbrecht, SJZ 118/2022 S. 225 ff.
  • BREITSCHMID PETER, Die Revision(en) des Erbrechts, Anwaltsrevue 2021 S. 21 ff.
  • NZZ-Artikel von Pierre Weill vom 25.11.2021, Das neue Erbrecht bietet neuen Freiheiten
  • Frei verfügbare Quote und Begünstigung des Lebenspartners
    • Ist der Erblasser unverheiratet bzw. lebt nicht in eingetragener Partnerschaft,
      • so beträgt die verfügbare Quote ab 01.01.2023
        • wenn der Erblasser Nachkommen hat: die Hälfte des Nachlasses,
        • wenn der Erblasser keine Nachkommen hat: den ganzen Nachlass
    • Ist der Erblasser verheiratet oder lebt in eingetragener Partnerschaft,
      • dann beträgt die verfügbare Quote ab 01.01.2023
        • wenn der Erblasser Nachkommen hat: die Hälfte des Nachlasses,
        • wenn der Erblasser nur seine Eltern hinterlässt: fünf Achtel des Nachlasses;
    • Ist nur ein Ehegatte bzw. eingetragener Partner zu berücksichtigen,
      • dann beträgt die verfügbare Quote
        • die Hälfte.
      • Sind weder die genannten Verwandten noch ein Ehegatte oder eingetragener Partner vorhanden (vgl. ZGB 471),
        • kann der Konkubinatspartner frei verfügen.
    • Berücksichtigung allf. Erbschafts- und Schenkungssteuern
      • zu berücksichtigen ist sodann, dass der Erbanteil des Konkubinatspartners, in vielen Kantonen mit Erbschaftssteuern — mit einem Steuersatz von bis zu ca. 40 % — belastet werden kann; dies im Gegensatz zum weitgehend steuerbefreiten Ehepartner bzw. eingetragenen Partner. Es wird sich zeigen, ob aufgrund der Erbrechtsrevision auch die kantonalen Erbschaftssteuer-Gesetzgebungen Änderungen erfahren werden (Reduktion des Steuersatzes und/oder Erhöhung des Steuerfreibetrages für Konkubinatspartner)
  • Mögliche Ansprüche des Konkubinatspartners
    • Dreissigster (ZGB 606)
      • Das Gesetz sieht allgemein für Erben, die zum Zeitpunkt des Todes des Erblassers in dessen Haushalt ihren Unterhalt erhalten haben, einen Anspruch während eines Monats auf Weiterführung dieses Unterhalts gegen den Nachlass vor (vgl. ZGB 606).
      • Dieser sog. «Dreissigste» ist nur für Erben vorgesehen und steht dem überlebenden Konkubinatspartner lediglich dann zu, wenn er eingesetzter Erbe ist (vgl. AEBI-MÜLLER/WIDMER, jusletter 12.1.2009, N 51; HAUSHEER/GEISER/AEBI-MÜLLER, 03.66; D. PIOTET, successio 2014, 57, 63).
    • Überlebende Konkubinatspartnerin als Mutter in Erwartung (ZGB 605)
      • Einer Konkubinatspartnerin, die ein Kind erwartet, auf welches im Erbgang Rücksicht genommen werden muss, steht ein Anspruch gegen die Erbschaft zu, soweit dies für ihren Unterhalt notwendig ist.
      • Die überlebende Konkubinatspartnerin, die vom verstorbenen Lebenspartner ein Kind erwartet, kann demnach, sofern und soweit Bedürftigkeit besteht — und unabhängig davon, ob sie Erbin ist oder nicht —, einen Unterhaltsanspruch bis zur Kindsgeburt geltend machen.

Literatur

  • Erb- und Pflichtteilsrecht
    • §  LUTZ SCIAMANNA LOUISE, Nachlassplanung im Vorfeld der Erbrechtsrevision(en), AJP 2021 S. 325 ff.
    • §  BREITSCHMID PETER/MEYER-VÖGELI ANNINA, Entwicklungen im Erbrecht, SJZ 118/2022 S. 225 ff.
    • §  BREITSCHMID PETER, Die Revision(en) des Erbrechts, Anwaltsrevue 2021 S. 21 ff.
    • §  NZZ-Artikel von Pierre Weill vom 25.11.2021, Das neue Erbrecht bietet neuen Freiheiten
  • Dreissigster
    • §  Berner Kommentar, N 3 zu Art. 606 ZGB
    • §  AEBI-MÜLLER/WIDMER, jusletter 12.1.2009, N 51
    • §  HAUSHEER/GEISER/AEBI-MÜLLER, 03.66
    • §  D. PIOTET, successio 2014, 57, 63
  • Bedürftigkeit der Kindsmutter in Erwartung
    • §  Berner Kommentar, N 14 zu Art. 605 ZGB
    • §  Basler Kommentar, N 2 zu Art. 605 ZGB

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