Die Möglichkeit Verfügungen von Todes wegen zugunsten des Konkubinatspartners vorzusehen wird häufig durch die zu berücksichtigenden Pflichtteile von Verwandten oder eines Ehegatten bzw. eingetragenen Partners erheblich eingeschränkt:
- Gesetzliche Erbfolge
- Fokus des Gesetzgebersc
- Das gesetzliche Erbrecht gilt als «Normalfall» (sog. „Volksmodell“).
- Ohne (gültige) letztwillige Anordnungen des Erblassers Anweisungen des Erblassers stellt das auf bestimmte und rechtlich bestehende Verwandtschaftsbeziehungen ab.
- Parentellen-Ordnung
- Vorgesehen ist, dass zunächst die Nachkommen des Verstorbenen erben (ZGB 457).
- Hinterlässt der Erblasser keine Nachkommen,
- gelangt das Erbe an die Eltern oder deren Nachkommen (ZGB 458) und
- bei Fehlen dieser an die Grosseltern oder deren Nachkommen (ZGB 459).
- Mit dem grosselterlichen Stamm endet die Erbberechtigung der Verwandten (ZGB 460) und die Erbschaft fällt ans Gemeinwesen (ZGB 466).
- Ehegatte bzw. eintragener Partner
- Nebst der Verwandtschaft sieht das Gesetz den Ehegatten bzw. eingetragenen Partner als gesetzlichen Erben vor.
- Die Erbberechtigung des Ehegatten wurde im Rahmen der Eherechtsrevision 1984/1988 bedeutend ausgeweitet; er gilt seither als der «wichtigste» gesetzliche Erbe.
- Der Ehegatte und (seit 2007) auch der eingetragene Partner werden beim gesetzlichen Erbrecht immer berücksichtigt, wobei ihr Erbanteil davon abhängt, mit welchen weiteren gesetzlichen Erben sie allenfalls konkurrieren.
- Die gesetzliche Quote beträgt
- wenn auch Nachkommen zu berücksichtigen sind,
- die Hälfte;
- wenn der Nachlass mit den Eltern zu teilen ist,
- drei Viertel.
- Sind weder Nachkommen noch Eltern vorhanden,
- dann erhält der Ehepartner bzw. eingetragene Partner das gesamte Erbe (ZGB 462).
- wenn auch Nachkommen zu berücksichtigen sind,
- Fokus des Gesetzgebersc
- Pflichtteile
- Der gesetzliche Pflichtteilsschutz, wonach der Erblasser einseitig bestimmten Personen nicht ohne deren Zustimmung den Pflichtteil entziehen kann, ist nur für einen engeren Kreis der gesetzlichen Erben vorgesehen.
- Pflichtteilsberechtigt sind
- die Nachkommen,
- der Ehegatte bzw. eingetragene Partner und
- — falls keine Nachkommen vorhanden sind — die Eltern.
- Die gesetzlich garantierte (Pflichtteils-)Quote beträgt
- für die Nachkommen
- drei Viertel und
- für die Eltern wie auch den Ehepartner oder eingetragenen Partner
- die Hälfte der gesetzlichen Erbquote (vgl. ZGB 471).
- für die Nachkommen
Literatur
- BREITSCHMID PETER, successio, 2009, S. 276 + S. 292
- Basler Kommentar, Vor Art. 467-536 ZGB, N 2 + N 19
- KELLER TOMIE, Die faktische Lebensgemeinschaft im Erbrecht, Diss., Bern 2018
Weiterführende Informationen
- Frei verfügbare Quote und Begünstigung des Lebenspartners
- Ist der Erblasser nicht verheiratet bzw. lebt nicht in eingetragener Partnerschaft,
- so beträgt die verfügbare Quote
- einen Viertel des Nachlasses, wenn der Erblasser Nachkommen hat;
- die Hälfte, wenn dieser nur seine Eltern hinterlässt.
- so beträgt die verfügbare Quote
- Ist der Erblasser hingegen verheiratet oder lebt in eingetragener Partnerschaft,
- dann beträgt die verfügbare Quote
- drei Achtel, wenn auch noch Nachkommen vorhanden sind;
- die Hälfte, wenn noch beide Eltern leben.
- dann beträgt die verfügbare Quote
- Ist nur ein Ehegatte bzw. eingetragener Partner zu berücksichtigen,
- dann beträgt die verfügbare Quote
- die Hälfte.
- dann beträgt die verfügbare Quote
- Sind weder die genannten Verwandten noch ein Ehegatte oder eingetragener Partner vorhanden (vgl. ZGB 471),
- kann der Konkubinatspartner frei verfügen.
- Berücksichtigung allf. Erbschafts- und Schenkungssteuern
- Weiter ist zu berücksichtigen, dass der Erbanteil des Konkubinatspartners, im Gegensatz zum weitgehend steuerbefreiten Ehepartner bzw. eingetragenen Partner, häufig mit Erbschaftssteuern — mit einem Steuersatz von bis zu ca. 40 % — belastet werden kann.
- Ist der Erblasser nicht verheiratet bzw. lebt nicht in eingetragener Partnerschaft,
- Mögliche Ansprüche des Konkubinatspartners
- Dreissigster (ZGB 606)
- Das Gesetz sieht allgemein für Erben, welche zum Zeitpunkt des Todes des Erblassers in dessen Haushalt ihren Unterhalt erhalten haben, einen Anspruch während eines Monats auf Weiterführung dieses Unterhalts gegen den Nachlass vor (vgl. ZGB 606).
- Dieser sog. «Dreissigste» ist einzig für Erben vorgesehen und steht dem überlebenden Konkubinatspartner nur zu, wenn er eingesetzter Erbe ist (vgl. AEBI-MÜLLER/WIDMER, jusletter 12.1.2009, N 51; HAUSHEER/GEISER/AEBI-MÜLLER, 03.66; D. PIOTET, successio 2014, 57, 63).
- Überlebende Konkubinatspartnerin als Mutter in Erwartung (ZGB 605)
- Einer Konkubinatspartnerin, welche ein Kind erwartet, auf welches im Erbgang Rücksicht genommen werden muss, steht ein Anspruch gegen die Erbschaft zu, soweit dies für ihren Unterhalt notwendig
- Der überlebenden Partnerin, welche vom verstorbenen Lebenspartner ein Kind erwartet, kann demnach, sofern und soweit Bedürftigkeit besteht — und unabhängig davon, ob sie Erbin ist oder nicht —, einen Unterhaltsanspruch bis zur Kindsgeburt geltend machen.
- Dreissigster (ZGB 606)
Literatur
- Erb- und Pflichtteilsrecht
- § Basler Kommentar, Vor Art. 467-536 ZGB, N 2 + 19
- Dreissigster
- § Berner Kommentar, N 3 zu Art. 606 ZGB
- § AEBI-MÜLLER/WIDMER, jusletter 12.1.2009, N 51
- § HAUSHEER/GEISER/AEBI-MÜLLER, 03.66
- § D. PIOTET, successio 2014, 57, 63
- Bedürftigkeit der Kindsmutter in Erwartung
- § Berner Kommentar, N 14 zu Art. 605 ZGB
- § Basler Kommentar, N 2 zu Art. 605 ZGB
Weiterführende Informationen
- Frei verfügbare Quote und Begünstigung des Lebenspartners
- Ist der Erblasser nicht verheiratet bzw. lebt nicht in eingetragener Partnerschaft,
- so beträgt die verfügbare Quote
- einen Viertel des Nachlasses, wenn der Erblasser Nachkommen hat;
- die Hälfte, wenn dieser nur seine Eltern hinterlässt.
- so beträgt die verfügbare Quote
- Ist der Erblasser hingegen verheiratet oder lebt in eingetragener Partnerschaft,
- dann beträgt die verfügbare Quote
- drei Achtel, wenn auch noch Nachkommen vorhanden sind;
- die Hälfte, wenn noch beide Eltern leben.
- dann beträgt die verfügbare Quote
- Ist nur ein Ehegatte bzw. eingetragener Partner zu berücksichtigen,
- dann beträgt die verfügbare Quote
- die Hälfte.
- dann beträgt die verfügbare Quote
- Sind weder die genannten Verwandten noch ein Ehegatte oder eingetragener Partner vorhanden (vgl. ZGB 471),
- kann der Konkubinatspartner frei verfügen.
- Berücksichtigung allf. Erbschafts- und Schenkungssteuern
- Weiter ist zu berücksichtigen, dass der Erbanteil des Konkubinatspartners, im Gegensatz zum weitgehend steuerbefreiten Ehepartner bzw. eingetragenen Partner, häufig mit Erbschaftssteuern — mit einem Steuersatz von bis zu ca. 40 % — belastet werden kann.
- Ist der Erblasser nicht verheiratet bzw. lebt nicht in eingetragener Partnerschaft,
- Mögliche Ansprüche des Konkubinatspartners
- Dreissigster (ZGB 606)
- Das Gesetz sieht allgemein für Erben, welche zum Zeitpunkt des Todes des Erblassers in dessen Haushalt ihren Unterhalt erhalten haben, einen Anspruch während eines Monats auf Weiterführung dieses Unterhalts gegen den Nachlass vor (vgl. ZGB 606).
- Dieser sog. «Dreissigste» ist einzig für Erben vorgesehen und steht dem überlebenden Konkubinatspartner nur zu, wenn er eingesetzter Erbe ist (vgl. AEBI-MÜLLER/WIDMER, jusletter 12.1.2009, N 51; HAUSHEER/GEISER/AEBI-MÜLLER, 03.66; D. PIOTET, successio 2014, 57, 63).
- Überlebende Konkubinatspartnerin als Mutter in Erwartung (ZGB 605)
- Einer Konkubinatspartnerin, welche ein Kind erwartet, auf welches im Erbgang Rücksicht genommen werden muss, steht ein Anspruch gegen die Erbschaft zu, soweit dies für ihren Unterhalt notwendig
- Der überlebenden Partnerin, welche vom verstorbenen Lebenspartner ein Kind erwartet, kann demnach, sofern und soweit Bedürftigkeit besteht — und unabhängig davon, ob sie Erbin ist oder nicht —, einen Unterhaltsanspruch bis zur Kindsgeburt geltend machen.
- Dreissigster (ZGB 606)
Literatur
- Erb- und Pflichtteilsrecht
- § Basler Kommentar, Vor Art. 467-536 ZGB, N 2 + 19
- Dreissigster
- § Berner Kommentar, N 3 zu Art. 606 ZGB
- § AEBI-MÜLLER/WIDMER, jusletter 12.1.2009, N 51
- § HAUSHEER/GEISER/AEBI-MÜLLER, 03.66
- § D. PIOTET, successio 2014, 57, 63
- Bedürftigkeit der Kindsmutter in Erwartung
- § Berner Kommentar, N 14 zu Art. 605 ZGB
- § Basler Kommentar, N 2 zu Art. 605 ZGB