Erstfestsetzung
Beitragsfestsetzung | ||
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subjektiv | 2 Personen in Lebensgemeinschaft (Konkubinatspartner) | |
objektiv | Haushalt- und Lebensgemeinschaft (Konkubinat) | |
Beitragsgegenstand | Gemeinsame Kosten
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Beitragspflicht | OR 531 | |
Beitragsumfang | nach Gesetz | „Ist nicht etwas anderes vereinbart, so haben die Gesellschafter gleiche Beiträge, und zwar in der Art und dem Umfange zu leisten, wie der vereinbarte Zweck es erheischt“ (OR 531 Abs. 2)
Weitere Detailinformationen: |
nach Vereinbarung (Vertragsfreiheit + OR 531 Abs. 2) | Mögliche Kriterien für die Beitragsfestsetzung:
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Spätere Anpassung
Der Beitrag bzw. Kostenverteiler kann grundsätzlich – gemeinsamer übereinstimmender Wille vorausgesetzt – jederzeit angepasst werden. Finden die Konkubinatspartner keinen gemeinsamen Nenner für eine Änderung bzw. eine neue Beitragsfestsetzung, so bleibt demjenigen, der die Änderung motivieren will, vor allem ein Weiterverhandeln, ein Akzeptieren der Anpassungsverweigerung des Partners, ein späteres Rückkommen auf die Beitragsfrage oder eine Auflösung des Konkubinats. Selbstverständlich kann die Lösung auch in anderen Kompensationen oder in der Einsicht liegen, immaterielle Vorteile zu geniessen, die eine finanzielle Beitragsanpassung in den Hintergrund treten lassen.