Gemäss OR 531 kann und darf der Beitrag auch in Natura, d.h. durch Hausarbeit, erbracht werden.
Häufige stellt sich dann die Frage, mit welchem Wert die Hausarbeit als Beitrag zu berücksichtigen ist.
Die Frage kann nicht allgemein beantwortet werden.
Als Richtgrösse für die Erledigung der Hausarbeit wird ein Arbeitsaufwand von etwa ein bis eineinhalb Stunden pro Person und Tag à CHF 20 bis CHF 25 pro Stunde angenommen.
Das rechnerische Ergebnis wird dann entweder als der Beitrag des den Haushalt führenden Partners berücksichtigt (= anzahlungsstatt > vollständige Begleichung der Beitragsschuld) oder auf die von ihm geschuldete Beitragssumme wertmässig angerechnet (= zahlungshalber > Leistung auf Anrechnung an die Beitragsschuld).
Viele den Haushalt führenden Konkubinatspartner erwarten für ihre Arbeit vom andern Partner eine „Entlöhnung der Hausarbeit“. Meistens kommt dieses Thema bei Auflösung des Konkubinats auf. Im Nachhinein ist es, wie unter Entlöhnung Hausarbeit erläutert, schwierig, noch eine Leistung zu erwirken, fehlen doch dazu Abrede und Rechtstitel etc. Als Ausweg bleibt meistens nur der Verhandlungsweg.
OR 531 Abs. 2
Ist nicht etwas anderes vereinbart, so haben die Gesellschafter gleiche Beiträge, und zwar in der Art und dem Umfange zu leisten, wie der vereinbarte Zweck es erheischt.
Haushalt führender Partner / Sozialversicherung
Gemäss herrschender Lehre und Rechtsprechung (BGE 125 V 205 ff.) ist in der Regel davon auszugehen, dass der in eheähnlicher Gemeinschaft lebende Partner, der ausschliesslich der gemeinsame Haushalt besorgt und dafür vom Partner Naturalleistungen in Form von Kost und Logis, ev. samt Taschengeld, erhält, beitragsrechtlich als nicht erwerbstätig betrachtet wird; die Naturalleistungen und das allfällige Taschengeld gelten nicht als Lohn im Sinne von AHVG 5 Abs. 2.