Konkubinatsverträge
Fall 1:
- Beide Konkubinatspartner sind berufstätig
- keine gemeinsamen Kinder vorhanden
- Mustervertrag – Fall 1 (PDF, 36 KB)
Fall 2:
- Ein Konkubinatspartner arbeitet vollzeitlich, der andere teilzeitlich
- keine Kinder vorhanden
- Mustervertrag – Fall 2 (PDF, 48 KB)
Fall 3:
- Ein Konkubinatspartner ist berufstätig, ein Konkubinatspartner führt den Haushalt
- gemeinsame Kinder vorhanden
- Mustervertrag – Fall 3 (PDF, 41 KB)
Fall 4:
- Ein Konkubinatspartner arbeitet im Betrieb des andern mit
- keine gemeinsamen Kinder vorhanden
- Mustervertrag – Fall 4 (PDF, 33 KB)
Inventar:
Schweigepflichtentbindungserklärung:
Bestätigung Lebenspartnerschaft und Begünstigungserklärung:
Hinweise zum Konkubinatsvertrag
Form
Der Konkubinatsvertrag ist in mündlich oder konkludent geschlossener Form gültig. Aus Beweisgründen empfiehlt sich jedoch die Schriftform.
Amtliche Beglaubigung?
Die Unterschriften der Konkubinatspartner am Ende des Konkubinatsvertrags müssen nicht, aber dürfen beglaubigt werden. Die Unterschriftenbeglaubigung durch den Notar ist dann empfehlenswert, wenn die Konkubinatspartner befürchten, der andere Partner oder einer ihrer Verwandten könnte die Authentizität der Unterschriften in Frage stellen. Das Gleiche gilt für das Inventar. – Die Unterschriftenbeglaubigung darf von jedem Notar in der Schweiz vorgenommen werden; unbedingt Pass oder Identitätskarte (ID) zur Unterschriftenbeglaubigung mitnehmen.
Bei Schweigepflichtentbindungserklärungen stellen Ärzte und Spitalpersonal wegen des Arztgeheimnisses strengere Anforderungen an den Echtheitsnachweis der Unterschrift des Erklärenden. Eine beglaubigte Unterschrift auf der Schweigepflichtentbindungserklärung hilft später beim Legitimationsnachweis durch den Berechtigten. Die Unterschriftenbeglaubigung durch den Notar wird daher empfohlen.
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