Von einem Konkubinat wird gesprochen, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen:
- Eheähnliche Lebensgemeinschaft zweier Personen unterschiedlichen Geschlechts
- Jederzeitige formlose Auflösbarkeit
- Ausschliesslichkeitscharakter
- Geistig-seelische, körperliche und wirtschaftliche Komponente. Nicht jede Komponente muss aber zwingend vorliegen. Unter Umständen kann im Einzelfall ein Konkubinat vorliegen, auch wenn eine dieser drei Komponenten fehlt. Auf das Motiv des Konkubinatsschlusses (Probeehe, Alterskonkubinat etc.) kommt es nicht an.