Filme als Kreativleistungen sind urheberrechtlich geschützt und können daher Teil der Konkursmasse bilden, die je nach den massgebenden Voraussetzungen verwertbar sind:
- Definition
- Filmrechte = Rechte, einen Stoff (zum Beispiel einen Roman) zu verfilmen und zu vermarkten.
- Grundlagen
- SchKG 256
- etc.
- Verwertungsgegenstände
- Allgemein
- klassische DVD
- Streamingdienste
- YouTube
- Stories bei Instagram
- Sonstige Videoinhalte
- Produzent
- Individueller Sachverhalt / rechtliche Subsumption
- Nutzer
- Individueller Sachverhalt / rechtliche Subsumption
- Allgemein
- Grundsätzliche Verwertungsarten
- Versteigerung
- Freihandverkauf
- Vergleich
- Prozessfinanzierung
- Abtretung nach SchKG 260
- Einschränkungen
- Berechtigung am Urheberrecht
- Zur Frage der Behandlung eines Filmes in der Zwangsvollstreckung, speziell im Konkurs vgl. Schalcher, a.a.O., 235 ff.
- Verwertungs-Zeitpunkt
- Anwendbarkeit der allg. Regeln
Literatur
- BÜRGI-BSK II, 252 – 259 SchKG, 3. Auflage, Basel 2021
- KUKO SchKG-BÜRGI, 256 SchKG
- REUTTER MARK A., Urheberrechte und Urheberrechtsverträge in der Zwangsvollstreckung, in: Streuli-Youssef (Hrsg.), Urhebervertragsrecht, Zürich 2006, 370 ff.
- SCHALCHER H., Zur Behandlung des Filmes in der Zwangsvollstreckung speziell im Konkurs, SJZ 1947, 235 ff.
- TROLLER ALOIS, Zwangsverwertung von Immaterialgütern, BlSchK 1969, 33
- TROLLER ALOIS, Immaterialgüterrecht, Bd. II, 3. Aufl. 1985
Weiterführende Informationen
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
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