Spezielle Massa-Objekte bilden die kotierten Wertpapiere, die einen Markt- oder Börsenpreis aufweisen:
- Definition
- Kotierte Wertschriften = Wertpapiere, die an einer Börse oder auf dem ausserbörslichen Markt gehandelt werden
- Grundlagen
- SchKG 243 Abs. 2
- SchKG 201
- OR 973c (Wertrechte)
- BankG 37d i.V.m. BankG 16 (Bankenkonkurs + Absonderung von Depotwerten)
- Verwertungsgegenstände
- Regelfall
- Kotierte Wertpapiere haben üblicherweise einen Börsen- oder einen Marktpreis.
- Ausnahme
- Es gibt auch kotierte Wertpapiere, die nicht regelmässig gehandelt werden und sich daher die Frage stellen kann, ob ein gestellter Kurs / Preis genügend repräsentativ für eine sofortige Verwertung ist.
- Wertrechte nach OR 973c
- Im individuell konkreten Einzelfall ist zu prüfen, ob Wertrecht wie (kotierte) Wertpapiere behandelt werden können.
- Regelfall
- Grundsätzliche Verwertungsarten
- Regelfall: Freihandverkauf (via Bank/Börse)
- Ausnahme: Versteigerung (ev. intern)
- Non Valeurs-Ausnahme: Abtretung nach SchKG 260
- Einschränkungen
- «Wenn sich in den Händen des Schuldners ein Inhaberpapier oder ein Ordrepapier befindet, welches ihm bloss zur Einkassierung oder als Deckung für eine bestimmt bezeichnete künftige Zahlung übergeben oder indossiert worden ist, so kann derjenige, welcher das Papier übergeben oder indossiert hat, die Rückgabe desselben verlangen.» (SchKG 201)
- Verwertungs-Zeitpunkt
- Gemäss SchKG 243 Abs. 2 können Wertpapiere, die einen Börsen- oder einen Marktpreis haben, sofort verwertet werden.
Literatur
- BÜRGI-BSK II, 252 – 259 SchKG, 3. Auflage, Basel 2021
- KUKO SchKG-Bürgi, 256 SchKG
- SEILER DANIEL, Verwertung verpfändeter Aktien durch Selbsteintritt, ST 1995, 855
Weiterführende Informationen
- Aktien
- Konkurs
- Forderungseinzug
- Prozessuales
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
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