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Konkursverwertung

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Lebensversicherungen

Rechtsgebiet:
Konkursverwertung
Stichworte:
Konkursverwertung
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Bei Versicherungsansprüchen ist zu unterscheiden, ob sich der Anspruch abstützt

  • auf eine Schadensversicherung oder
  • auf eine Lebensversicherung:

Definition

  • Lebensversicherung =   Versicherung, welche die biometrischen Risiken wie Tod oder Invalidität absichern oder die private Altersvorsorge decken.

Grundlagen

  • SchKG
  • VVG 77 ff.
  • VVG 80
  • VVG 86
  • SchKG 211

Verwertungsgegenstände

  • Lebensversicherungen
    • Allgemeines
      • Die Rechte aus einem Lebensversicherungsvertrag gehören grundsätzlich zum Vermögen des Gemeinschuldners und damit in die Konkursmasse, selbst wenn der Vertrag ausdrücklich zugunsten einer bestimmten dritten Person abgeschlossen worden ist.
      • Die einzelnen LV-Rechte sind:
        • Forderungsrechte auf das Deckungskapital
        • Rückkaufswert
        • Dividende
        • Vermögensanteil
        • fällige Versicherungssumme
        • Ausnahme:
          • blosse Anwartschaft wie zB bei der Todesfallversicherung vor Eintritt des Versicherungsfalls.
        • Aufgrund von VVG 79 fällt die widerrufliche Begünstigung mit der Konkurseröffnung über den Gemeinschuldner prinzipiell dahin.
    • Begünstigung eines Dritten
      • Der Begünstige kann die obgenannten Rechte für sich in Anspruch nehmen, wenn der Gemeinschuldner
        • entweder im Sinne von VVG 77 Abs. 2 und VVG 79 Abs. 2 auf den Widerruf der Begünstigung zum vornherein verzichtet hat
        • oder wenn die konkursrechtliche Verwertung gestützt auf VVG 80 bei Begünstigung von Ehegatte, eingetragenem Partner oder Nachkommen des Versicherungsnehmers, unter der Bedingung, dass der Versicherungsnehmer zugleich die versicherte Person ist, ausgeschlossen ist.
      • Vorbehalten bleiben Ansprüche aus paulianischer Anfechtung der Drittbegünstigung im Sine von SchKG 285 ff. i.V.m. VVG 82
    • Lebensversicherung ohne Begünstigung eines Dritten
      • Unterliegt der Anspruch aus einem Lebensversicherungsvertrag, den der Gemeinschuldner auf sein eigenes Leben abgeschlossen hat, der konkursrechtlichen Verwertung,
        • können der Ehegatte oder die Nachkommen des Gemeinschuldners mit dessen Zustimmung auf VVG 86 Abs. 1 verlangen,
          • dass der Versicherungsanspruch gegen Erstattung des Rückkaufspreises an die Konkursmasse auf sie übertragen wird.

Grundsätzliche Verwertungsarten

  • Versteigerung
  • Freihandverkauf
  • Vergleich
  • Prozessfinanzierung
  • Abtretung nach SchKG 260

Einschränkungen

  • Vertragseintritt führt zu Massaschuld
  • Weiterer Liquidationsverlauf nach Massgabe der individuell konkreten Verhältnisse

Literatur

  • BÜRGI-BSK II, 252 – 259 SchKG, 3. Auflage, Basel 2021
  • KUKO SchKG-BÜRGI, 256 SchKG
  • KUHN MORITZ, Zwangsvollstreckung von Lebensversicherungsansprüchen, in: Riemer et al. (Hrsg.), FS Spühler, Zürich 2005, 163 ff.
  • KUKO SchKG-KREN KOSTKIEWICZ, N 88 ff. zu Art. 92 SchKG
  • LEEMANN HANS, Die Behandlung der Lebensversicherungspolicen beim Erbgang und bei der Zwangsvollstreckung, ZBGR 7 (1926) 1
  • LEHMANN ALEXANDRE/DUC JEAN-MICHEL, Assurances-vie: Quelques réflexions sur le droit de rachat en lien avec l’exécution forcée, REAS 2013, 17 ff.
  • MAURER ALFRED, Schweizerisches Privatversicherungsrecht, 3. Aufl., Bern 1995, , 452ff.
  • MEYER HEINZ, Die Begünstigung in der Lebensversicherung, SJZ 1957, 17 ff.

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