Verbleibt auch nach Ausrichtung von Zinsen seit dem Insolvenzereignis etwas übrig, so liegt ein Aktivenüberschuss im engeren Sinn vor:
- Anspruch auf den Aktivenüberschuss
- Der Aktivenüberschuss steht zivilrechtlich dem Gemeinschuldner zu.
- Konkursbeschlag nur von Einfluss auf die Verfügungsbefugnis
- Die konkursrechtlichen Beschlagsrechte betreffen nur – aber immerhin – die Verfügungsbefugnis des Schuldners (vgl. SchKG 204 Abs. 1), nicht aber dessen Stellung als Eigentümer der Massagegenstände.
- Herausgabeanspruch vs. Konkursverwaltung
- Aufgrund seiner verbliebenen Eigentumsrechte hat der Gemeinschuldner bei einem Aktivenüberschuss einen Herausgabeanspruch gegenüber der Konkursverwaltung (vgl. BGE 129 III 563).
- Ist die Konkursitin eine juristische Person, hat die Konkursverwaltung den Aktivenüberschuss dem/den vertretungsberechtigten Exekutivorgan(en) herauszugeben.
- Keine Kompetenz der Konkursverwaltung zur Verteilung an die Anteilseigner
- Die Konkursverwaltung ist weder berechtigt noch verpflichtet, eine Verteilung an die Anteilseigner (Aktionäre bei der AG) vorzunehmen.
- Dazu fehlt es ihr an einer gesetzlichen Grundlage (vgl. ZR 1996 Nr. 41, Erw. III.4).
- Beschränkter Gesetzesfokus SchKG
- Das SchKG befasst sich einzig mit der Verwertung der Aktiven und der anschliessenden Verteilung des Verwertungserlöses an die Gläubiger, nicht aber mit Zahlungen an Anteilseigner.
- Liquidation der Gesellschaft durch die Gesellschaftsorgane
- Haben die Organe wegen des Aktivenüberschusses die Verfügungsgewalt über die Gesellschaft wieder erlangt, ist es deren Sache, ggf. die Verteilung nach den Grundsätzen des Gesellschaftsrechts zu veranlassen (Unternehmensliquidation).
Literatur
- LORANDI FRANCO, Aktivenüberschuss in der Generalexekution – wenn der Glücksfall zum Problemfall wird, BlSchK 2013, 217 ff.
Judikatur
- BGE 88 II 83
- BGE 129 III 563 (Herausgabeanspruch)
- ZR 1996 Nr. 41 (Auflösung einer AG i.Z.m. einem Aktivenüberschuss)
Weiterführende Informationen
- Konkurs
- Unternehmensliquidation