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Miteigentum

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Fazit

Rechtsgebiet:
Miteigentum
Stichworte:
Miteigentum
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Das Miteigentum ist der einfachere von beiden Gesamteigentums-Typen i.w.S. (Gesamteigentum und Miteigentum).

Gleichwohl löst der Gesamthandtypus „Miteigentum“ das Grundproblem nicht, dass, wo Menschen zusammenkommen und ihr Eigentum bzw. ihren Besitz teilen müssen, Probleme entstehen. So treffen verschiedene Charaktere mit verschiedenen Wertvorstellungen und unterschiedlicher Grosszügigkeit aufeinander. Nicht selten will der eine Miteigentümer zu Lasten des anderen Mehr oder bessere Rechte; für den Aggressor sind solche Machtkämpfe das tägliche herausfordernde Spiel während es für den betroffenen, friedliebenden Miteigentümer unangenehm ist. Oft frisst der friedliebende Miteigentümer den Unmut über die Beeinträchtigungen in sich hinein, bis das „Fass voll* ist; das „Fass läuft beinahe regelmässig im falschen Moment über“ (Bagatelle; ausnahmsweise ist der friedliebende Betroffene im Unrecht). Keiner der Streithähne will „sein Gesicht verlieren“; auch der Mut zum ersten Schritt für eine friedliche Streitbeilegung fehlt. Ein Dauerstreit ist vorprogrammiert. – Dabei sollte sich jeder entgegenkommend verhalten und die Haltung einnehmen, dass es ihm gut geht, wenn es dem andern auch gut geht.

Manchmal hilft eine Nutzungs- und Verwaltungsordnung; sie konkretisiert individuell Rechte und Pflichten sowie Abläufe und bildet eine Leitplanke für Miteigentümer, die ihre Grenzen nicht kennen.

Hilft auch eine Nutzungs- und Verwaltungsordnung nichts, wird beim gewöhnlichen Miteigentum, ganz besonders aber beim „Stockwerkeigentum“ (spezielles Miteigentum) um Rechte, Pflichten und Kosten prozessual gestritten. Aufhebung des Miteigentums und Ausschluss eines Miteigentümers sind daher beliebte „Kriegsschauplätze“ sich streitender Miteigentümer.

Spannend ist das Ergebnis von BGE 5A_534/2011: Einem Stockwerkeigentümer, der auf Ausschluss eines andern Stockwerkeigentümers klagte, wurde die Fortsetzung des Stockwerkeigentumsverhältnisses mit dem eingeklagten Mitglied für zumutbar erklärt, weil er sich selber grob gemeinschaftswidrig verhalten hat und für die Konfliktsituation mitverantwortlich war:

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