Bei der Geltendmachung des Aufhebungsanspruchs sind zu beachten:
Anspruch auf Teilung
- Aufhebungsanspruch steht jedem Miteigentümer zu, da die Gemeinschaft der Miteigentümer nicht personenbezogen ist
Voraussetzungen
- Kein rechtsgeschäftlicher Aufhebungsausschluss (ZGB 650 Abs. 2)
- Keine Ausgestaltung der gemeinschaftlichen Liegenschaft zu Stockwerkeigentum (ZGB 650 Abs. 1)
- Keine Widmung der Miteigentumssache für einen dauernden Zweck (ZGB 650 Abs. 3)
Vorgehen
- Durch die Geltendmachung des Aufhebungsanspruchs wird einzig, aber immerhin, das Aufhebungsverfahren eingeleitet
- Eine Teilung erfolgt durch die Einleitung des Aufhebungsverfahrens nicht
Einigung unter den Miteigentümern
- Abfindung des den Aufhebungsanspruch geltend machenden Miteigentümers
- Fortsetzung des Miteigentumsverhältnisses unter den verbleibenden Miteigentümern
Keine Einigung unter den Miteigentümern
- Klage auf richterliche Feststellung der Zulässigkeit der Aufhebung
Schranken
- Verbot der unzeitigen Aufhebung [vgl. ZGB 650 Abs. 3]
- körperliche Teilung oft möglich, wirtschaftlich aber nachteilig
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Unsere Anwaltskanzlei war 1996 First Mover in der digitalen Userinformation zu Recht, Steuern und Wirtschaft. Es war und ist uns ein Anliegen, Rechtsinteressierte durch tiefgehende Internet-Contents für die eigene Rechtsverfolgung und / oder als Vorbereitung für einen informierten Einstieg in ein Mandat zu orientieren und zu sensibilisieren. - Wir danken dem Verlag, der LawMedia AG, dafür, dass sie seither die rund 550 Infowebsites mit ihren generischen Domänen betrieb und nun die Contents seit 02.08.2022 über die zentrale Plattform www.law.ch ausliefert.