Bei der Geltendmachung des Aufhebungsanspruchs sind zu beachten:
Anspruch auf Teilung
- Aufhebungsanspruch steht jedem Miteigentümer zu, da die Gemeinschaft der Miteigentümer nicht personenbezogen ist
Voraussetzungen
- Kein rechtsgeschäftlicher Aufhebungsausschluss (ZGB 650 Abs. 2)
- Keine Ausgestaltung der gemeinschaftlichen Liegenschaft zu Stockwerkeigentum (ZGB 650 Abs. 1)
- Keine Widmung der Miteigentumssache für einen dauernden Zweck (ZGB 650 Abs. 3)
Vorgehen
- Durch die Geltendmachung des Aufhebungsanspruchs wird einzig, aber immerhin, das Aufhebungsverfahren eingeleitet
- Eine Teilung erfolgt durch die Einleitung des Aufhebungsverfahrens nicht
Einigung unter den Miteigentümern
- Abfindung des den Aufhebungsanspruch geltend machenden Miteigentümers
- Fortsetzung des Miteigentumsverhältnisses unter den verbleibenden Miteigentümern
Keine Einigung unter den Miteigentümern
- Klage auf richterliche Feststellung der Zulässigkeit der Aufhebung
Schranken
- Verbot der unzeitigen Aufhebung [vgl. ZGB 650 Abs. 3]
- körperliche Teilung oft möglich, wirtschaftlich aber nachteilig
Das könnte Sie auch noch interessieren:
-
Autoren:NutzniessungEinleitung zur NutzniessungAutoren:VormerkungenEinleitung zu den VormerkungenAutoren:BauhandwerkerpfandrechtEinleitung zum BauhandwerkerpfandrechtAutoren:GrundbuchrechtEinleitung zum GrundbuchrechtAutoren:Leerstand von ImmobilienEinleitung zum Leerstand von ImmobilienAutoren:MiteigentumEinleitung: Miteigentum
Vorbehalt / Disclaimer
Diese allgemeine Information erfolgt ohne jede Gewähr und ersetzt eine Individualberatung im konkreten Einzelfall nicht. Jede Handlung, die der Leser bzw. Nutzer aufgrund der vorstehenden allgemeinen Information vornimmt, geschieht von ihm ausschliesslich in eigenem Namen, auf eigene Rechnung und auf eigenes Risiko.
Urheber- und Verlagsrechte
Alle in dieser Web-Information veröffentlichten Beiträge sind urheberrechtlich geschützt. Das gilt auch für die veröffentlichten Gerichtsentscheide und Leitsätze, soweit sie von den Autoren oder den Redaktoren erarbeitet oder redigiert worden sind. Der Rechtschutz gilt auch gegenüber Datenbanken und ähnlichen Einrichtungen. Kein Teil dieser Web-Information darf ohne schriftliche Genehmigung des Verlages in irgendeiner Form – sämtliche technische und digitale Verfahren – reproduziert werden.
Autoren / Herausgeber
Fraumünsterstrasse 29
CH-8001 Zürich
Dienstleistungen
- Arbeitsrecht / Öffentliches Personalrecht
- Architektenrecht
- Autorecht
- Baurecht / Planungsrecht
- Bankenrecht
- Compliance- / Risk-Management
- E-Commerce
- Enteignungsrecht
- Erbrecht
- Familienrecht (Eherecht, Kindsrecht, Erwachsenenschutz)
- Finanzmarktrecht
- Gesellschaftsrecht
- Haftpflichtrecht
- Handelsrecht (allgemein)
- Immaterialgüterrecht
- Immobiliarsachenrecht
- Internationales Recht
- Kunstrecht
- Medienrecht / Werberecht
- Mietrecht / Pachtrecht
- Notariats-Service
- Produktehaftpflichtrecht
- Prozessführung / ADR / Schiedsgerichtsbarkeit
- Restrukturierung / Unternehmenssanierung
- Schuldbetreibungsrecht / Konkursrecht
- Steuerrecht / Abgaberecht
- Strafrecht allgemein
- Strassenverkehrsrecht
- Technologie
- Telekommunikationsrecht
- Umweltrecht
- Unternehmensstrafrecht
- Versicherungsrecht
- Vertragsrecht allgemein
- Vertriebsrecht
- Verwaltungsrecht
- Wettbewerbsrecht
- Werkvertragsrecht
- Wirtschaftsstrafrecht / Korruptionsstrafrecht