Ein Sozialplan hat einzuhalten:
- den Anspruch auf Gleichbehandlung
- die Nichtgefährdung des Betriebs-Fortbestands.
Offen lassen die Sozialplan-Gesetzesnormen, ab wann eine Fortbestandsgefährdung vorliegt.
Der Sinn und Zweck dieser Einschränkung liegt darin, dass der „Betrieb“ — und nicht das Gesamtunternehmen — trotz Sozialplanpflicht seine Konkurrenzfähigkeit beibehalten und weiterhin uneingeschränkt am Markt teilnehmen kann.