Der Arbeitgeber ist im Falle der Sozialplanpflicht gesetzlich verpflichtet, mit der Arbeitnehmerseite Verhandlungen zu führen:
- Ziel
- Aufstellung eines Sozialplans
- Verhandlungs-Gegenpartei
- Vorhandensein eines Gesamtarbeitsvertrags (GAV)
- Arbeitnehmervertretungen, sofern der Arbeitgeber selbst Partei des Gesamtarbeitsvertrags ist
- Ohne GAV
- Vorhandensein einer Arbeitnehmervertretung
- Arbeitnehmervertreter
- Ohne Arbeitnehmervertretung
- Arbeitnehmer
- Vergleiche hiezu
- OR 335i Abs. 1 + 3
- Vorhandensein einer Arbeitnehmervertretung
- Sachverständigen-Beizug durch die Arbeitnehmer
- Die Arbeitnehmerpartei kann Sachverständige zu den Verhandlungen beiziehen
- Vergleiche hiezu
- OR 335i Abs. 4
- Vorhandensein eines Gesamtarbeitsvertrags (GAV)
Literatur
- GEISER THOMAS / MÜLLER ROLAND / PÄRLI KURT, Arbeitsrecht in der Schweiz, 4. Auflage, Bern 2019, Rz 599c, S. 267
- STÖCKLI JEAN-FRITZ, Sozialplanpflicht mit Zwangsschiedsgerichtsbarkeit, in: ArbR 2010, 99 ff. (Kritik an Zwangsschiedsgerichtsbarkeit)
Judikatur
- BGE 133 III 213, Erw. 4.3