Der Zweck des Sozialplans liegt darin, bei Massenentlassungen zu vermeiden:
- Härten für den betroffenen Mitarbeiter
- Wirtschaftliche, finanzielle, existenzielle und psychische Folgen für den Arbeitnehmer
Der Sozialplan soll bewirken, dass der der Sozialplanpflicht unterstehende Arbeitgeber zur Vermeidung dieser Härten veranlasst:
- Massnahmenfestlegung
- Kündigungsvermeidung
- Beschränkung der Anzahl Kündigungen
- Milderung der Folgen
- Keine Inhaltsvorgaben des Gesetzgebers
- Das Gesetz schweigt sich über mögliche Massnahmen aus
- Denkbare Beiträge des Arbeitgebers
- Finanzielle Beiträge
- Abgangsentschädigungen
- Unterstützung bei Umschulungen
- Weiterbildung
- Coaching bei der Stellensuche
- Lohnausgleich bei Zuweisung einer anderen Arbeit
- Sonstige Massnahmen
- Vorzeitige Pensionierungen
- Verlängerung der Kündigungsfristen
- Verkürzung der Kündigungsfristen (damit der Arbeitnehmer schneller zu einem andern Arbeitgeber wechseln kann)
- Versetzung innerhalb des Unternehmens oder des Konzerns
- Finanzielle Beiträge
Literatur
- GEISER THOMAS / MÜLLER ROLAND / PÄRLI KURT, Arbeitsrecht in der Schweiz, 4. Auflage, Bern 2019, Rz 599b, S. 266
Judikatur
- BGE 133 III 213, Erw. 4.3