Die schweizerische Rechtsordnung kennt bei Personalabbau-Massnahmen keinen Anspruch auf einen Sozialplan.
Es besteht keine gesetzliche Sozialplanpflicht!
Ursprünglicher Sozialplan-Zwang
Es ist denkbar, dass sich der Arbeitgeber der Entscheidungsfreiheit früher begeben hat:
Vereinbarung einer Sozialplanpflicht bei Massenentlassung im Individual-Arbeitsvertrag
Bestehen einer Sozialplanpflicht aus einem Gesamtarbeitsvertrag (GAV).
Sozialplan im Bedarfszeitpunkt
Aus welchen Motiven der Arbeitgeber einen Sozialplan im Bedarfszeitpunkt gewährt, ist grundsätzlich unerheblich. – Wichtig ist, dass er es tut. An Motiven denkbar sind:
Wahrung der gesetzlichen Mitwirkungsrechte der Arbeitnehmer bzw. der Arbeitnehmervertreter gemäss OR 335 f.
Wahrung des employment branding (Arbeitgebermarke)
auf Druck der Gewerkschaften
Mitwirkung des kantonalen Arbeitsamtes, welches im Sinne von OR 335g Abs. 3 zur Lösungssuche verpflichtet ist.
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