Der Arbeitgeber, der wegen der Unternehmensgrösse und / oder der Zahl der zu entlassenden Mitarbeiter der Sozialplanpflicht nicht unterworfen ist (vgl. OR 335i Abs. 1 + 2), kann den von einem Entlassungsvorhaben betroffenen Mitarbeitern gleichwohl, rein fakultativ, einen Sozialplan offerieren.
Auch für ihn gelten die Grenzen, angesichts dessen ein Sozialplan nicht geschlossen werden sollte, und die Beachtung der Anfechtbarkeit nach SchKG 285 ff.:
Literatur
- GEISER THOMAS / MÜLLER ROLAND / PÄRLI KURT, Arbeitsrecht in der Schweiz, 4. Auflage, Bern 2019, Rz 599a ff., S. 266 ff.