Vom Inhalt her sollte ein Sozialplan gemäss OR 335h Abs. 1 Massnahmen mindestens folgendes festlegen:
- Massnahmen zur Vermeidung von Kündigungen
- Massnahmen zur Beschränkung der Zahl der Kündigungen
- Massnahmen zur Milderung der Kündigungsfolgen.
Regelmässig werden Sozialpläne primär vorsehen:
- finanzielle Leistungen,
- da bis zur Sozialplan-Aufstellung die Arbeitsverhältnisse meist bereits beendet sein werden,
- womit Massnahmen zur Kündigungs-Vermeidung und
- diverse nicht monetäre Leistungen wie die Anpassung der Kündigungsfrist, die Unterstützung bei der Stellensuche und die Umschulungen meist obsolet sein werden.