Wird über den sozialplan-tragenden Arbeitgeber vor, während oder nach der Umsetzung des Sozialplans der Konkurs eröffnet oder ein Nachlassverfahren durchgeführt, so wirken je nach massgebendem Sachverhalt die Normen von Spezialgesetzen (SchKG, StGB).
In aller Regel wird ein unerfüllter Sozialplan in der Insolvenz nicht mehr umgesetzt. Die Arbeitnehmer sind diesfalls darauf verwiesen, ihre ggf. Natural-Ansprüche (bezahlte Umschulung, outplacement uam) in Geldforderungen umzuwandeln und zusammen mit den „Ohnehin-Geldforderungen (Lohnansprüche, Anteil 13. Monatslohn, Ferienersatzansprüche uam) beim Konkursamt oder Sachwalter anzumelden.
» siehe nachfolgend Arbeitgeber-Konkurs