Der Gründer, der mit fremden immateriellen Werten unternehmerisch tätig werden will, muss sich hiefür einen Lizenzgeber und den geeigneten Lizenzgegenstand suchen:
Gegenstand
- Objekte des Lizenzvertrages
- Software
- Patente
- Marken (Fabrik- und Handelsmarken)
- Designs
- Muster und Modelle
- Urheberrechte
- Fabrikgeheimnisse
- Betriebserfahrungen
- Weitere Detailinformationen
Voraussetzungen
- Fachwissen für Produktion und Vertrieb
- Verwertungs- und Vertriebspower
Lizenzvertrag
- Recht, den immateriellen Wert im vereinbarten Umfang zu benützen und (in eigenem Namen und auf eigene Rechnung) zu verwerten
- Beschränkung auf die Gültigkeitsdauer des Immaterialgüterrechts
Vorteile
- Keine Vorleistungen für Forschung und Entwicklungen (F&E)
- Rascher und umfassender Nutzen, auch dank exklusivem Know how des Lizenzgebers
- Restriktionen verhandelbar (meist gering)
- Unternehmerische Freiheit
Nachteile
- Aufwändige Suche nach erfolgversprechenden bzw. geeigneten Lizenzgebern
- Hohe Lizenzgebühren (Einräumungsgebühr und wiederkehrende Gebühren) für
- Exklusivlizenzen
- Toplizenzen
- Nutzungsbeschränkung durch vertragliche Abreden
- Geografische Beschränkung
- Produktebeschränkung
- Keine Sublizenzierung
- Vom Lizenzgeber vorbehaltene Mitrechte
- etc.
- Keine Markterfolgsgarantie
Weitere Formen der Selbständigkeit
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- Franchisenehmer
- Franchising Law | franchising-law.ch
- Franchisingvertrag
- Direktverkäufer
- Einkaufs- und Verkaufskommission | vertriebsrecht.ch
- Agent
- Agenturvertrag | vertriebsrecht.ch
- Franchisenehmer
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- Alleinvertreter
- Alleinvertriebsvertrag | vertriebsrecht.ch
- Alleinvertreter
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
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