Das Startup-Unternehmen muss für die Realisierung seines Geschäftsmodells, Analysen, Entscheide, Umsetzung und Kontrolle der betrieblichen Massnahmen, Administration, Einkauf sowie Lieferungen + Leistungen (L+L) „Man- oder Frauenpower“ haben.
Die Rekrutierung der „Man- oder Frauenpower“ kann auf verschiedenen Wegen erfolgen: Personalanstellung oder Beschaffung der Dienstleistungen auf dem freien Markt:
Anstellung bei der Startup-Unternehmung
- Heute immer noch Regelfall ist, dass neu gegründete Unternehmen Personal anstellt, für welches das Arbeitsrecht gilt
Leistungserbringung durch die Gründer als Freelancer
- Dieses sog. „Freelancer-Konzept“ wird nachfolgend kurz erläutert
Leistungserbringung durch Dritte
- Leistung intellektueller Arbeit
- Werkerstellung
- Pflicht zur Erstellung des vereinbarten Werks
- Der Unternehmer schuldet dem Besteller – im Gegensatz zum Beauftragten – nicht nur gehörige Sorgfalt, sondern den Erfolg seiner Arbeit!
- Weitere Detailinformationen
- Pflicht zur Erstellung des vereinbarten Werks
- Vertrieb
- Vertriebsrecht
- Funktion, Rechte und Pflichten je nach Vertriebsart
- Vertriebsrecht
Weiterführende Informationen
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Unsere Anwaltskanzlei war 1996 First Mover in der digitalen Userinformation zu Recht, Steuern und Wirtschaft. Es war und ist uns ein Anliegen, Rechtsinteressierte durch tiefgehende Internet-Contents für die eigene Rechtsverfolgung und / oder als Vorbereitung für einen informierten Einstieg in ein Mandat zu orientieren und zu sensibilisieren. - Wir danken dem Verlag, der LawMedia AG, dafür, dass sie seither die rund 550 Infowebsites mit ihren generischen Domänen betrieb und nun die Contents seit 02.08.2022 über die zentrale Plattform www.law.ch ausliefert.