Grundsätzlich kann eine insofern strukturierte Organisation, als aus den gleichen Gründen wie beim Outsourcing (Bedarfsorientierung, haushälterische Mittelverwendung, Liquiditätsschonung etc.) und als aus den Gründen der Gleichbehandlung unterschiedlich leistender Gesellschafter diese nicht als Mitarbeiter des Unternehmens, sondern als Freelancer tätig sind, sinnvoll sein.
Was wegen leistungsbezogener Entlöhnung zur Streitvermeidung beitragen kann, lässt die geschaffenen Werte primär beim Freelancer (statt beim Unternehmen) allozieren und / oder schafft möglicherweise an der Schnittstelle Organpflichten und Unabhängigkeit vs. Freelancer-Entschädigungen Unvereinbarkeiten, auf die unter „Besonderes“ einzugehen ist.
Im Einzelnen:
Definition
- Mitgesellschafter als Freelancer-Kader sind nicht beim Unternehmen für die operativen Arbeiten nicht im Anstellungsstatus angestellt, sondern erbringen ihre Leistung als beauftragte Freelancer, um die Leistungen entsprechend der effektiven Beiträge zu honorieren sowie den Gewinn nach der Leistungsfähigkeit des Unternehmens auf die Gesellschafter zu verteilen (Trennung von Leistung und „Verzinsung“ Kapitaleinsatz)
- Mitgesellschafter als Projekt-Freelancer
- Mitgesellschafter als Administrations-Freelancer
- Kombinationen dieser Varianten
Bedarf
- Allgemein
- Gesellschafter sind fremdtätig und stellen ihr Wissen und ihre Erfahrung nur partiell zur Verfügung (ähnlich professionellen Verwaltungsräten, währenddessen der exekutive Arbeit durch angestelltes Personal erledigt wird
- Gesellschaft erbringen ihre gleichwertige Arbeit mit stark unterschiedlichem Zeitaufwand, aus Bedarfsgründen oder aus Verfügbarkeitsgründen
- Im Speziellen
- zB Freier Mitarbeiter für befristete Projekteinsätze
- zB Auslandrepräsentant
- zB Part-time-Funktionen
Weitere Detailinformationen
Besonderes
- Keine Freelancer für USP- bzw. Kernkompetenzen
- Es gelten die gleichen
- Interessenkonflikte und Compliance
- Ungeeignet ist das sog. „Freelancer-Konzept“ vor allem in folgenden Fällen
- Erfolgsabhängige Rechtsgeschäfte
- Interessenkonflikte
- Bewilligungspflichtige Gewerbe
- Bank
- Vermögensverwaltung
- Fonds
- Versicherung
- etc.
- Eine Einzelfallprüfung ist aus Compliance-Gründen unabdingbar
- Ungeeignet ist das sog. „Freelancer-Konzept“ vor allem in folgenden Fällen
- Erfindung bzw. Know how ausserhalb des Unternehmens
- Gefährlich für das Unternehmen und die anderen Gesellschafter ist, wenn ein Gesellschafter (weil er als Forscher dazu berufen ist) die Geschäftsidee als Freelancer weiterentwickelt
- Da nützen die besten Vereinbarungen wie die nachgenannten nichts, weil in den seltensten Fällen eine Vollrechtsübertragung erzwungen werden kann und das Auftrag gebende Unternehmen auf die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen gegen den betreffenden Freelancer bzw. Mitgesellschafter verwiesen ist:
5 wichtige Startup-Erfolgsfaktoren
- IDEE (INNOVATIVE GESCHÄFTSIDEE)
- TEAM
- BUSINESS MODEL (GESCHÄFTSMODELL)
- FINANZIERUNG
- TIMING
Weiterführende Informationen
- Organisation Verwaltungsrat
- Gesellschaftsrechtliche Konkurrenzverbote| konkurrenzverbot.ch
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Unsere Anwaltskanzlei war 1996 First Mover in der digitalen Userinformation zu Recht, Steuern und Wirtschaft. Es war und ist uns ein Anliegen, Rechtsinteressierte durch tiefgehende Internet-Contents für die eigene Rechtsverfolgung und / oder als Vorbereitung für einen informierten Einstieg in ein Mandat zu orientieren und zu sensibilisieren. - Wir danken dem Verlag, der LawMedia AG, dafür, dass sie seither die rund 550 Infowebsites mit ihren generischen Domänen betrieb und nun die Contents seit 02.08.2022 über die zentrale Plattform www.law.ch ausliefert.