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Werkvertrag

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Werk-Herstellung + Werk-Ablieferung

Rechtsgebiet:
Werkvertrag
Stichworte:
Werkvertrag
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Die Werkherstellung ist die charakteristische Leistung des Unternehmers. Den Unternehmer treffen 2 Hauptpflichten:

1. Hauptpflicht: Herstellung des Werks

Materialien

  • Rohmaterial
  • Rohprodukten
  • Halbfabrikaten
  • u.ä.

Erstellungspflicht

  • Persönliche Leistungspflicht (Grundsatz)
    • Persönliche Ausführung oder
    • Ausführung unter persönlicher Leitung
      • Werkerstellung durch Mitarbeiter des Unternehmers
      • Werkerstellung durch unabhängige Dritte
    • Geschäfte mit persönlicher Leistungspflicht
      • Kunstwerke
  • Einschränkung (Ausnahme)
    • Nach der Natur des Werkes kommt es nicht auf die persönlichen Fähigkeiten des Unternehmers an (vgl. OR 364 Abs. 2)
    • Geschäfte ohne persönliche Leistungspflicht
      • Werklieferungsvertrag
      • Generalunternehmervertrag
    • Haftung bei Beizug Dritter
      • Erlaubter Beizug eines Dritten
      • Beizug eines Dritten, obwohl der Unternehmer zur persönlichen Ausführung verpflichtet gewesen wäre

Erfolg

  • Der Unternehmer schuldet dem Besteller nicht nur gehörige Sorgfalt, sondern den Erfolg seiner Arbeit!

2. Hauptpflicht: Ablieferung des Werks

    • Ablieferung nach Termin, Qualität (und Preis)
    • =         vertragskonforme Erfüllung

Ablieferungstermin

  • Vereinbarung der Parteien
  • Auslegung der Parteivereinbarung

Ablieferungsverzögerung

  • Unternehmer-Verspätung mit der geschuldeten Leistung
  • Vorhersehbarkeit einer Ausführungsverzögerung vor Eintritt des Ablieferungstermins des Werks
    • > Recht des Bestellers auf vorzeitigen Vertragsrücktritt nach OR 366 Abs. 1

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    Bürgi Nägeli Rechtsanwälte

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