Die Werkherstellung ist die charakteristische Leistung des Unternehmers. Den Unternehmer treffen 2 Hauptpflichten:
1. Hauptpflicht: Herstellung des Werks
Materialien
- Rohmaterial
- Rohprodukten
- Halbfabrikaten
- u.ä.
Erstellungspflicht
- Persönliche Leistungspflicht (Grundsatz)
- Persönliche Ausführung oder
- Ausführung unter persönlicher Leitung
- Werkerstellung durch Mitarbeiter des Unternehmers
- Werkerstellung durch unabhängige Dritte
- Vergabe an unabhängige Dritte (Subunternehmer)
- Bestellung bei Zulieferern (Werkliefervertrag)
- Geschäfte mit persönlicher Leistungspflicht
- Kunstwerke
- Einschränkung (Ausnahme)
- Nach der Natur des Werkes kommt es nicht auf die persönlichen Fähigkeiten des Unternehmers an (vgl. OR 364 Abs. 2)
- Vgl. ferner Zulässigkeit Subunternehmer Beizug | subunternehmer.ch
- Geschäfte ohne persönliche Leistungspflicht
- Werklieferungsvertrag
- Generalunternehmervertrag
- Haftung bei Beizug Dritter
- Erlaubter Beizug eines Dritten
- Hilfspersonenhaftung nach OR 101 des Unternehmers gegenüber dem Besteller
- Weitere Detailinformationen
- Hilfspersonenhaftung OR 101 | subunternehmer.ch
- Beizug eines Dritten, obwohl der Unternehmer zur persönlichen Ausführung verpflichtet gewesen wäre
- Zusätzliche Haftung nach OR 97 Abs. 1 (nebst der Hilfspersonenhaftung nach OR 101)
- Erlaubter Beizug eines Dritten
- Nach der Natur des Werkes kommt es nicht auf die persönlichen Fähigkeiten des Unternehmers an (vgl. OR 364 Abs. 2)
Erfolg
- Der Unternehmer schuldet dem Besteller nicht nur gehörige Sorgfalt, sondern den Erfolg seiner Arbeit!
2. Hauptpflicht: Ablieferung des Werks
- Ablieferung nach Termin, Qualität (und Preis)
- = vertragskonforme Erfüllung
Ablieferungstermin
- Vereinbarung der Parteien
- Auslegung der Parteivereinbarung
Ablieferungsverzögerung
- Unternehmer-Verspätung mit der geschuldeten Leistung
- > Schuldnerverzug nach OR 102 – OR 109
- Vorhersehbarkeit einer Ausführungsverzögerung vor Eintritt des Ablieferungstermins des Werks
- > Recht des Bestellers auf vorzeitigen Vertragsrücktritt nach OR 366 Abs. 1
- Lückenhaftigkeit von OR 366 Abs. 1, da
- Lückenfüllung durch allgemeine Rücktrittsregeln von OR 107 – OR 109, wonach grundsätzlich eine Nachfristansetzung durch den Besteller für den Vertragsrücktritt notwendig ist (vgl. BGE 115 II 50, Erw. 2a)
- > Recht des Bestellers auf vorzeitigen Vertragsrücktritt nach OR 366 Abs. 1
Art. 366 OR
3. Rechtzeitige Vornahme und vertragsgemässe Ausführung der Arbeit
1 Beginnt der Unternehmer das Werk nicht rechtzeitig oder verzögert er die Ausführung in vertragswidriger Weise oder ist er damit ohne Schuld des Bestellers so sehr im Rückstande, dass die rechtzeitige Vollendung nicht mehr vorauszusehen ist, so kann der Besteller, ohne den Lieferungstermin abzuwarten, vom Vertrage zurücktreten.
2 Lässt sich während der Ausführung des Werkes eine mangelhafte oder sonst vertragswidrige Erstellung durch Verschulden des Unternehmers bestimmt voraussehen, so kann ihm der Besteller eine angemessene Frist zur Abhilfe ansetzen oder ansetzen lassen mit der Androhung, dass im Unterlassungsfalle die Verbesserung oder die Fortführung des Werkes auf Gefahr und Kosten des Unternehmers einem Dritten übertragen werde.
Judikatur
Geschäfte ohne persönliche Leistungspflicht
Nachfristansetzung durch den Besteller für Rücktritt vom Werkvertrage
Weiterführende Informationen
- Das Werkvertragsrecht kennt das Substitutionsrecht (OR 399) des Auftragsrechts nicht!