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Strafanzeige / Strafantrag

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Checkliste «Adhäsionsprozess-Guidelines»

Rechtsgebiet:
Strafanzeige / Strafantrag
Stichworte:
Strafantrag, Strafanzeige
Autor:
LawMedia Redaktion
Verlag:
LAWMEDIA AG

Checkliste

«Adhäsionsprozess-Guidelines«

  1. Allgemeine Vorteile und Risiken
    Der Adhäsionsprozess ist ein im Strafverfahren integrierter Zivilprozess, der sich durch gewisse Vor- und Nachteile auszeichnet. Das allgemeine Prozessrisiko gilt – wie in jedem Zivilprozess – auch beim Adhäsionsprozess.

    • Ist der Klientschaft die Natur des Adhäsionsprozesses erklärt worden?
    • Sind die Vorteile des Adhäsionsprozesses benannt worden?
    • Konnten der Klientschaft auch die Nachteile des Adhäsionsprozesses, insbesondere die Tendenz der Strafgerichte zur Verweisung einer Adhäsionsklage auf den Zivilweg, erklärt werden?
    • Ist auf das allgemeine Prozessrisiko, insbesondere die Kosten- und Entschädigungsfolgen, hingewiesen worden?
  2. Konstitution als Privatklägerschaft
    Damit adhäsionsweise ein zivilrechtlicher Anspruch nach Art. 122 Abs. 1 StPO durch eine Zivilklage im Strafverfahren geltend gemacht werden kann, hat sich die geschädigte Person oder das Opfer zwingend als Privatklägerschaft zu konstituieren.

    • Sind die Voraussetzungen erfüllt, sodass sich die betroffene Person als geschädigte Person oder Opfer als Privatklägerschaft konstituieren kann?
    • Sind die Fristen zur Konstituierung als Privatklägerschaft eingehalten?
    • Besteht unter Umständen ein Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege oder unentgeltliche Rechtsverbeiständung?
  3. Adhäsionsfähige oder nicht adhäsionsfähige Klage
    Die adhäsionsweise geltend gemachten zivilrechtlichen Ansprüche haben mittels Zivilklage im Strafverfahren erhoben zu werden (Art. 122 Abs. 1 StPO). Nicht jede Art von Klage kann problemlos adhäsionsweise im Strafverfahren hängig gemacht werden.Welche Art von Klage soll adhäsionsweise im Strafverfahren erhoben werden: Leis-tungs-, Gestaltungs- oder Feststellungsklage? Wie lauten die Rechtsbegehren?

    • Handelt es sich um eine unter Umständen kritische Teilklage oder unbezifferte Forderungsklage?
    • Kann der mit der Zivilklage geltend gemachte Anspruch spätestens bis zum Parteivortrag (respektive im revidierten Recht bis zu der von der Verfahrensleitung angesetzten Frist) beziffert und begründet werden (Art. 123 Abs. 2 StPO)?
  4. Adhäsionsfähiger oder nicht adhäsionsfähiger zivilrechtlicher Anspruch
    Aufgrund der Rechtspraxis des Bundesgerichts hat zwingend zwischen adhäsionsfähigen und nicht adhäsionsfähigen zivilrechtlichen Ansprüchen differenziert zu werden.

    • Welche Art von zivilrechtlichem Anspruch soll adhäsionsweise im Strafverfahren geltend gemacht werden?
    • Handelt es sich um kritische Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung, vertragliche Schadenersatz- und Rückerstattungsansprüche oder Ansprüche aus Geschäftsführung ohne Auftrag, die in der Regel nicht adhäsionsweise geltend gemacht werden können?
  5. Bezifferung und Belegung der geltend gemachten ForderungIm Adhäsionsprozess gilt der Verhandlungsgrundsatz, weshalb die Privatklägerschaft ihre geltend gemachten Ansprüche im Sinne von Art. 8 ZGB zu behaupten und zu substantiieren hat. Nach Art. 123 Abs. 2 StPO hat die geltend gemachte zivilrechtliche Forderung spätestens bis zum ersten Parteivortrag (respektive im revidierten Recht bis zu der von der Verfahrensleitung angesetzten Frist) beziffert und (im Sinne von Art. 8 ZGB) belegt zu werden.
    • Ist der adhäsionsweise geltend gemachte Zivilanspruch im Rahmen des Verhandlungsgrundsatzes ausreichend beziffert und belegt worden?
    • Ist der Anspruch bis zum ersten Parteivortrag (Art. 123 Abs. 2 StPO) – respektive im revidierten Recht bis zu der von der Verfahrensleitung angesetzten Frist – beziffert und belegt worden?
    • Konnte der adhäsionsweise geltend gemachte Anspruch aufgrund des geltenden Verhandlungsgrundsatzes behauptet und ausreichend substantiiert werden?
    • Hat die beschuldigte Person den adhäsionsweise geltend gemachten zivilrechtlichen Anspruch substantiiert bestritten und ein Rechtsbegehren auf Nichteintreten oder Abweisung der Forderung geltend gemacht?
  6. Beweisrecht
    Der Privatklägerschaft steht als Verfahrenspartei insbesondere ein Beweisantragsrecht zu, von welchem im Adhäsionsprozess – unter Beachtung allfälliger Kosten- und Entschädigungsfolgen – Gebrauch gemacht werden sollte, um den geltend gemachten zivilrechtlichen Anspruch zu beziffern und zu belegen

    • Ist vom Beweisantragsrecht der Privatklägerschaft im Vorverfahren und der Hauptverhandlung genügend Gebrauch gemacht worden?
    • Sind die Beweisanträge ausreichend begründet worden (Art. 331 Abs. 2 StPO)? Ist die Klientschaft über allfällige Kosten- und Entschädigungsfolgen aufgeklärt worden?
    • Sind die gestellten Beweisanträge notwendig, um den adhäsionsweise geltend gemachten Anspruch zu beziffern und zu belegen? Können die entsprechenden Beweisanträge einen Kostenvorschuss durch die Staatsanwaltschaft rechtfertigen (Art. 313 Abs. 2 StPO)?
    • Sollen durch die Staatsanwaltschaft im Vorverfahren abgelehnte Beweisanträge im erstinstanzlichen Hauptverfahren noch einmal gestellt werden (Art. 331 Abs. 3 StPO)?
  7. Kosten- und Entschädigungsfolgen
    Die unterliegende Privatklägerschaft hat unter Umständen Kosten- und Entschädigungsfolgen zu tragen. Die obsiegende Privatklägerschaft kann unter Umständen eine (angemessene) Parteientschädigung nach Art. 433 StPO in Anspruch nehmen.

    • Ist die Klientschaft über die Kosten- und Entschädigungsfolgen informiert worden?
    • Ist der Entschädigungsanspruch der Privatklägerschaft beantragt worden? Ist er ausreichend beziffert und mindestens summarisch belegt worden (detaillierte Kostennote)?
  8. Rechtsmittelverfahren
    Als Partei des Strafverfahrens kann die Privatklägerschaft Rechtsmittel ergreifen, sofern die einzelnen Voraussetzungen des jeweiligen Rechtsmittels erfüllt sein sollten.

    • Liegt ein zulässiges Anfechtungsobjekt für eine Beschwerde oder Berufung vor?
    • Ist die Privatldägerschaft zur Erhebung eines Rechtsmittels ausreichend legitimiert?
    • Liegen die notwendigen Anfechtungsgründe (Berufungsgründe oder Beschwerdegründe) vor?
    • Hat eine Sicherheitsleistung geleistet zu werden?
    • Sind Frist und Form des jeweiligen Rechtsmittels eingehalten?
    • Haben im Rechtsmittelverfahren neue Beweisanträge gestellt zu werden?
    • Ist die Klientschaft über die Kosten- und Entschädigungsfolgen informiert worden?

     

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