Bei mehreren Tätern genügt es, einen der Täter der Straftat zu kennen.
Hat eine antragsberechtigte Person gegen einen an der Tat Beteiligten Strafantrag gestellt, so sind alle Beteiligten zu verfolgen (vgl. StGB 32).
Infolge des Unteilbarkeitsprinzips sind alle Beteiligten in die Strafuntersuchung miteinzubeziehen.
Unteilbarkeit
Art. 32 StGB
Stellt eine antragsberechtigte Person gegen einen an der Tat Beteiligten Strafantrag, so sind alle Beteiligten zu verfolgen.