Die Wirkungen eines rechtsgültigen Strafantrags sind von wesentlicher Bedeutung:
Grundsatz
Die Wirkungen des Strafantrags basieren auf seiner Rechtsnatur als Prozessvoraussetzung:
- Strafantrag als Prozessvoraussetzung
- Liegt ein Strafantrag vor, steht der Durchführung eines Strafverfahrens grundsätzlich nichts entgegen.
 - Ein Strafverfahren kann erst durchgeführt werden, wenn sämtliche Prozessvoraussetzungen erfüllt sind:
- Positive Prozessvoraussetzungen
 - Negative Prozessvoraussetzungen
 
 - Bei eingereichtem Strafantrag ist vorzugehen, wie wenn es sich um ein Offizialdelikt handeln würde.
 
 - Fehlen eines Strafantrags
- Fehlt ein Strafantrag, darf kein Strafverfahren eingeleitet werden
 - Wird bei einem bereits eingeleiteten Strafverfahren nachträglich festgestellt, dass der Strafantrag ungültig ist oder es wird der Strafantrag zurückgezogen,
- ist das Strafverfahren vorläufig oder definitiv einzustellen.
 
 
 
Literatur
- RIEDO CHRISTOF, Der Strafantrag, Basel 2004, S. 544 ff.
 - CLERC FRANCOIS, Introduction à l’etude du Code Pénal suisse, Partie générale, Lausanne 1942, S. 46
 
Weiterführende Informationen
Ausnahmen
Keine Grundsätze ohne Ausnahmen bzw. Sonderfragen:
- Verfahrenseinstellung aus Opportunitätsgründen
- Grundsatz
- Strafverfolgungspflicht der Behörden
 
 - Ausnahme (Zulässigkeit)
- Behörden haben je nach Situation die Möglichkeit, unter gewissen Voraussetzungen
- auf die Fortsetzung der Strafverfolgung zu verzichten und
 - das Strafverfahren aufgrund des Opportunitätsprinzips einzustellen
 
 
 - Behörden haben je nach Situation die Möglichkeit, unter gewissen Voraussetzungen
 
 - Grundsatz
 - Wirkung für die Zukunft?
- Ein Strafantrag kann nur bezüglich begangener, versuchter oder vollendeter Straftaten eingereicht werden, weshalb
- die Willenserklärung nicht in die Zukunft wirkt und
 - auch nicht künftige Antragsdelikte erfasst
 
 
 - Ein Strafantrag kann nur bezüglich begangener, versuchter oder vollendeter Straftaten eingereicht werden, weshalb
 - Ausschluss von Sicherungsmassnahmen?
- Grundsatz
- Erfordernis des Vorliegens eines Strafantrages
 
 - Ausnahme
- Zulässigkeit, im Rahmen des Polizeirechts aufgrund erhaltener Informationen Kontrollfahrten und Beobachtungen vorzunehmen
 
 
 - Grundsatz
 - Gleichzeitige Begehung eines Offizialdelikts
- Vorfragen
- Antragsdelikt + Offizialdelikt in echter Konkurrenz zueinander
 - Antragsdelikt + Offizialdelikt in unechter Konkurrenz zueinander
 
 - Einordnung und Rangfolge
- Aufgrund mehrerer möglicher Untervarianten hat eine Einzelfallprüfung zu erfolgen
 
 
 - Vorfragen
 - Gleichzeitige Begehung mehrerer Antragsdelikte
- Vorfrage
- Welche Delikte werden von welchen Strafanträgen erfasst
 
 - Berücksichtigung
- Aufgrund mehrerer möglicher Untervarianten hat eine Einzelfallprüfung zu erfolgen
 
 
 - Vorfrage
 - Einziehung nach StGB 58 / 59 bei fehlendem Antrag?
- Zwar wird eine Anlasstat vorausgesetzt, aber ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimmten Person sind zulässig:
- Sicherungseinziehungen (StGB 58)
 - Einziehung von Vermögenswerten (StGB 59)
 
 
 - Zwar wird eine Anlasstat vorausgesetzt, aber ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimmten Person sind zulässig:
 
Literatur
- RIEDO CHRISTOF, Der Strafantrag, Basel 2004, S. 546 ff.
 - CLERC FRANCOIS, Introduction à l’etude du Code Pénal suisse, Partie générale, Lausanne 1942
 
Judikatur
- Verfahrenseinstellung aus Opportunitätsgründen
- BGE 119 IV 92 ff.
 
 - Wirkung für die Zukunft?
- BGE 126 IV 131 ff.