Von Gesetzes wegen besteht beim Stockwerkeigentum kein Vorkaufsrecht gegenüber jedem Dritten, der einen Stockwerkanteil erwirbt (ZGB 712c Abs. 1); ein solches Vorkaufsrecht kann begründet und im Grundbuch vorgemerkt werden.
Ebenso besteht nicht von Gesetzes wegen ein Einspracherecht gegen die Nutzer der Stockwerkeigentümer (Nutzniesser, Wohnberechtigte, Mieter usw.) (ZGB 712c Abs. 2); ein solches Einspracherecht kann nachträglich begründet und im Grundbuch vorgemerkt werden.
Im Einzelnen:
Definition
- Vorkaufsrecht gegenüber jedem Nicht-Stockwerkeigentümer
- Einspracherecht gegenüber Fremdnutzern der Stockwerkeinheit
Gesetzliche Grundlage
Vertrag (Rechtsverhältnis)
- Rechtsgeschäftliches Vorkaufsrecht
- Begründungsakt oder
- nachherige Vereinbarung,
- je ohne zeitliche Gültigkeitsbeschränkung
- Vorkaufsrecht
- Rechtsgeschäftliches Einspracherecht
- Begründungsakt oder
- Einstimmige und schriftliche Vereinbarung,
- je ohne zeitliche Gültigkeitsbeschränkung
- Einspracherecht der Stockwerkeigentümer
Vormerkungsabrede
- Rechtsgeschäftliches Vorkaufsrecht
- Vormerkungsabrede als weitere Klausel im Begründungsakt oder als Nebenbestimmung in der nachherigen Vereinbarung (ZGB 712c Abs. 1)
- Vorkaufsrecht
- Rechtsgeschäftliches Einspracherecht
- Vormerkungsabrede als weitere Klausel im Begründungsakt oder als Teil der nachträgliche, einstimmigen und schriftlichen Vereinbarung
- Einspracherecht der Stockwerkeigentümer
Vormerkungsdauer
- Vormerkungsdauer des Vorkaufsrechts
- auf die Dauer des Stockwerkeigentums
- Vormerkungsdauer des Einspracherechts
- auf die Dauer des Stockwerkeigentums
Vormerkungswirkung
- Realobligation
- Wirkung gegenüber allen Rechtsnachfolgern der betreffenden Stockwerkeinheiten