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VR-Haftung / Haftung des Verwaltungsrats

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Geltendmachung Gesellschaftsschaden

Rechtsgebiet:
VR-Haftung / Haftung des Verwaltungsrats
Stichworte:
VR-Haftung
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Ein Gesellschaftsschaden kann geltend gemacht werden durch:

  • Direkt Geschädigte
    • Gesellschaft
  • Indirekt Geschädigte
    • Gläubiger
    • Aktionäre

Die Art der Geltendmachung des Gesellschaftsschadens hängt davon ab, ob die Gesellschaft aufrechtstehend oder Konkurs ist:

Gesellschaft aufrechtstehend (ausser Konkurs)

Gesellschaft

  • Klagerecht in eigenem Namen
  • VR mit materiell-rechtlichen Verteidigungsmitteln

Aktionäre

  • Klagerecht für eigene Ansprüche + ev. in Prozessstandschaft Ansprüche der Gesellschaft
  • VR-Abwehrmöglichkeiten
    • Bestreitung der Anspruchsvoraussetzungen
    • Bei Prozessstandschaft des Aktionärs auch Erhebung der Einwendungen und Einreden bezüglich der Gesellschaft

Gesellschaft in Konkurs

Primär

  • Klagelegitimation für Gesellschaftsschaden bei der Konkursverwaltung (vgl. OR 757 Abs. 1)

Sekundär

  • Alle nach OR 757 Prozessführungsbefugten
  • „Raschein-Praxis“ des Schweizerischen Bundesgerichts (vgl. BGE 117 II 432 ff.)
    • =   Ablösung des Gesellschaftsschaden durch einen deckungsgleichen „Anspruch der Gläubigergesamtheit“
    • Modifikation (vgl. BGE 132 II 342, Erw. 4.4)
      • Erhaltenbleiben aller ursprünglich gegenüber der Gesellschaft vorhandenen Einwendungen und Einreden zugunsten der VR-Mitglieder, sofern und soweit sie gegenüber den Gläubigern nicht ungerechtfertigt sind
        • Ungerechtfertigte und deshalb ausgeschlossene Einwendungen und Einreden
          • auf der Willensbildung der Gesellschaft beruhende Einwendungen und Einreden
            • Einrede der Décharge
            • Einrede der Einwilligung des Verletzten („volenti non fit injuria“)
          • Daher: „… Für Einreden, die unabhängig von der Willensbildung der Gesellschaft vor der Konkurseröffnung bestanden haben, rechtfertigt sich dagegen der Ausschluss nicht. …“ (vgl. BGE 132 II 342 Erw. 4.4)
        • Vorbehalt
          • Modifikation der „Raschein-Praxis“ aufgrund der Klagen von Abtretungsgläubigern gemäss SchKG 260
          • Anwendungsungewissheit der „modifizierten Raschein-Praxis“ gegenüber der Konkursverwaltung oder den Aktionären als weitere Klageberechtigte
      • Zulassung der Verrechnung des Verantwortlichkeitsanspruchs mit einer kollozierten Forderung des beklagten Organs
        • Vgl. BGE 4C.48/2005 vom 13.05.2005 + BGE 132 II 342
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte

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