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VR-Haftung / Haftung des Verwaltungsrats

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Einwendungen

Rechtsgebiet:
VR-Haftung / Haftung des Verwaltungsrats
Stichworte:
VR-Haftung
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Die Einwendung zeichnet sich durch folgende Charakteristika aus:

  • Definition
    • Der Einwendende bringt Tatsachen oder besondere Umstände vor, wonach der Anspruch nicht bestehe
  • Einwendungsarten
    • Rechtshindernde Einwendungen
      • Anspruch soll nie entstanden sein
    • Rechtsaufhebende oder rechtsvernichtende Einwendungen
      • Anspruch soll nachträglich erloschen sein
  • Voraussetzung
    • Vorhandensein einer privat-rechtlichen Gegennorm, unter die sich Tatsache oder der besondere Umstand subsumieren lässt
  • Anwendungsfälle
    • Rechtshindernde Einwendungen
      • Fehlende Handlungsfähigkeit
    • Rechtsaufhebende oder rechtsvernichtende Einwendungen
      • Erfüllung (Tilgung) der Forderung
      • Forderungserlass (Verzicht)
  • Geltendmachung
    • Vorbringen von Tatsachen, welche das Privatrecht als Einwendungstatsache anerkennt
      • Tatsachen wirken sich ohne Weiteres insofern auf den Anspruch aus, als dieser nicht entstanden oder dahingefallen ist
      • Berufung eine bestehende Rechtslage (im Gegensatz zur Einrede, wo ein Recht geltend gemacht wird)
    • Anwendung des Grundsatzes „iura novit curia“
      • Gericht muss die eingewendete, bestehende Rechtslage von Amtes wegen berücksichtigen, sofern und soweit die der Einwendung zugrundeliegende Tatsache vom Kläger und / oder Beklagten rechtsgenügend im Prozess eingebracht wurde

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