Die Einwendung zeichnet sich durch folgende Charakteristika aus:
- Definition
- Der Einwendende bringt Tatsachen oder besondere Umstände vor, wonach der Anspruch nicht bestehe
- Einwendungsarten
- Rechtshindernde Einwendungen
- Anspruch soll nie entstanden sein
- Rechtsaufhebende oder rechtsvernichtende Einwendungen
- Anspruch soll nachträglich erloschen sein
- Rechtshindernde Einwendungen
- Voraussetzung
- Vorhandensein einer privat-rechtlichen Gegennorm, unter die sich Tatsache oder der besondere Umstand subsumieren lässt
- Anwendungsfälle
- Rechtshindernde Einwendungen
- Fehlende Handlungsfähigkeit
- Rechtsaufhebende oder rechtsvernichtende Einwendungen
- Erfüllung (Tilgung) der Forderung
- Forderungserlass (Verzicht)
- Rechtshindernde Einwendungen
- Geltendmachung
- Vorbringen von Tatsachen, welche das Privatrecht als Einwendungstatsache anerkennt
- Tatsachen wirken sich ohne Weiteres insofern auf den Anspruch aus, als dieser nicht entstanden oder dahingefallen ist
- Berufung eine bestehende Rechtslage (im Gegensatz zur Einrede, wo ein Recht geltend gemacht wird)
- Anwendung des Grundsatzes „iura novit curia“
- Gericht muss die eingewendete, bestehende Rechtslage von Amtes wegen berücksichtigen, sofern und soweit die der Einwendung zugrundeliegende Tatsache vom Kläger und / oder Beklagten rechtsgenügend im Prozess eingebracht wurde
- Vorbringen von Tatsachen, welche das Privatrecht als Einwendungstatsache anerkennt