Ist der Unternehmer durch Invalidität, Tod oder sonst ohne eigenes Verschulden nicht mehr in der Lage, das Werk fertigzustellen, sind die Folgen wie folgt zu differenzieren:
Grundlage
Rechtsnatur
- Leistungsunmöglichkeit nach OR 379 gilt als sog. „objektive Unmöglichkeit“
- Vgl. dazu GAUCH PETER, Der Werkvertrag, 4. Auflage, Zürich 1996, Rz 755
Werkvertragsschluss mit Rücksicht auf die persönlichen Eigenschaften des Unternehmers
- Erlöschen des Vertrages mit Eintritt der Unmöglichkeit (OR 379 Abs. 1)
- Abnahme- und Vergütungspflicht des Bestellers, soweit der ausgeführte Werkteil für ihn brauchbar ist (OR 379 Abs. 2)
Werkvertragsschluss ohne Rücksicht auf die persönlichen Eigenschaften des Unternehmers
- Fortdauer des Werkvertrages (OR 379 Abs. 1 e contrario), je nach unternehmerseitiger Rechtsform mit den Rechtsnachfolgern des verstorbenen Unternehmers (vgl. auch BGE 34 II 258)
Art. 379 OR
V. Tod und Unfähigkeit des Unternehmers
1 Stirbt der Unternehmer oder wird er ohne seine Schuld zur Vollendung des Werkes unfähig, so erlischt der Werkvertrag, wenn er mit Rücksicht auf die persönlichen Eigenschaften des Unternehmers eingegangen war.
2 Der Besteller ist verpflichtet, den bereits ausgeführten Teil des Werkes, soweit dieser für ihn brauchbar ist, anzunehmen und zu bezahlen.
Das könnte Sie auch noch interessieren:
-
Autoren:Personalverleih / TemporärarbeitEinleitung zu Personalverleih / Temporärar...Autoren:Job SharingEinleitung zum Job SharingAutoren:Geldwäscherei / GeldwäschereigesetzEinleitung zum GeldwäschereigesetzAutoren:Erbeinsetzung: Testament / Erbve...Einleitung zur Erbeinsetzung / eingesetzte...Autoren:MietertodEinleitung zum Mietertod / Tod eines MietersAutoren:UnternehmenssteuernEinleitung zu Unternehmenssteuern
Vorbehalt / Disclaimer
Diese allgemeine Information erfolgt ohne jede Gewähr und ersetzt eine Individualberatung im konkreten Einzelfall nicht. Jede Handlung, die der Leser bzw. Nutzer aufgrund der vorstehenden allgemeinen Information vornimmt, geschieht von ihm ausschliesslich in eigenem Namen, auf eigene Rechnung und auf eigenes Risiko.
Urheber- und Verlagsrechte
Alle in dieser Web-Information veröffentlichten Beiträge sind urheberrechtlich geschützt. Das gilt auch für die veröffentlichten Gerichtsentscheide und Leitsätze, soweit sie von den Autoren oder den Redaktoren erarbeitet oder redigiert worden sind. Der Rechtschutz gilt auch gegenüber Datenbanken und ähnlichen Einrichtungen. Kein Teil dieser Web-Information darf ohne schriftliche Genehmigung des Verlages in irgendeiner Form – sämtliche technische und digitale Verfahren – reproduziert werden.
Autoren / Herausgeber
Fraumünsterstrasse 29
CH-8001 Zürich
Dienstleistungen
- Arbeitsrecht / Öffentliches Personalrecht
- Architektenrecht
- Autorecht
- Baurecht / Planungsrecht
- Bankenrecht
- Compliance- / Risk-Management
- E-Commerce
- Enteignungsrecht
- Erbrecht
- Familienrecht (Eherecht, Kindsrecht, Erwachsenenschutz)
- Finanzmarktrecht
- Gesellschaftsrecht
- Haftpflichtrecht
- Handelsrecht (allgemein)
- Immaterialgüterrecht
- Immobiliarsachenrecht
- Internationales Recht
- Kunstrecht
- Medienrecht / Werberecht
- Mietrecht / Pachtrecht
- Notariats-Service
- Produktehaftpflichtrecht
- Prozessführung / ADR / Schiedsgerichtsbarkeit
- Restrukturierung / Unternehmenssanierung
- Schuldbetreibungsrecht / Konkursrecht
- Steuerrecht / Abgaberecht
- Strafrecht allgemein
- Strassenverkehrsrecht
- Technologie
- Telekommunikationsrecht
- Umweltrecht
- Unternehmensstrafrecht
- Versicherungsrecht
- Vertragsrecht allgemein
- Vertriebsrecht
- Verwaltungsrecht
- Wettbewerbsrecht
- Werkvertragsrecht
- Wirtschaftsstrafrecht / Korruptionsstrafrecht