Oft werden funktionale oder kombiniert funktional-detaillierte Leistungsbeschreibungen mit einer sog. „Vollständigkeitsklausel“ versehen. Das Thema der sog. „Vollständigkeitsklausel“ beschlägt folgende Aspekte:
Definition
- Vollständigkeitsklausel = Abrede, wonach mit dem für eine bestimmte Leistung angebotenen Preis alle Leistungen als abgegolten gelten, die zur vertragsgemässen Ausführung nötig sind, unabhängig davon, ob sie im Werkvertrag beschrieben sind oder nicht
Erwähnung im Normenwerk
- 8 (Leistungsverzeichnis)
- 12 (Baubeschreibung)
Zulässigkeit
- Eine Vollständigkeitsklausel ist grundsätzlich zulässig
- Sie verträgt sich auch mit einer Leistungsbeschreibung aufgrund eines Leistungsverzeichnisses
Risikotransfer an den Unternehmer
- Das Risiko einer unvollständigen Leistungsbeschreibung wird auf den Unternehmer überwälzt
- Der ausschreibende Bauherr sollte sicherstellen, dass die offerierenden Unternehmer dieser Risikoüberwälzung Gewahr werden (entsprechende Risikoberücksichtigung bei der Kalkulation)
Literatur
- SCHUMACHER RAINER, Die Vergütung im Bauwerkvertrag, Freiburg 1998, Nr. 60
- SCHUMACHER RAINER, Vertragsgestaltung , Systematik für die Praxis, Zürich / Basel / Genf 2004, Nr. 713
Weiterführende Informationen
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
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