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Werkvertrag

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Vollständigkeitsklausel

Rechtsgebiet:
Werkvertrag
Stichworte:
Werkvertrag
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Oft werden funktionale oder kombiniert funktional-detaillierte Leistungsbeschreibungen mit einer sog. „Vollständigkeitsklausel“ versehen. Das Thema der sog. „Vollständigkeitsklausel“ beschlägt folgende Aspekte:

Definition

  • Vollständigkeitsklausel =   Abrede, wonach mit dem für eine bestimmte Leistung angebotenen Preis alle Leistungen als abgegolten gelten, die zur vertragsgemässen Ausführung nötig sind, unabhängig davon, ob sie im Werkvertrag beschrieben sind oder nicht

Erwähnung im Normenwerk

  • 8 (Leistungsverzeichnis)
  • 12 (Baubeschreibung)

Zulässigkeit

  • Eine Vollständigkeitsklausel ist grundsätzlich zulässig
  • Sie verträgt sich auch mit einer Leistungsbeschreibung aufgrund eines Leistungsverzeichnisses

Risikotransfer an den Unternehmer

  • Das Risiko einer unvollständigen Leistungsbeschreibung wird auf den Unternehmer überwälzt
  • Der ausschreibende Bauherr sollte sicherstellen, dass die offerierenden Unternehmer dieser Risikoüberwälzung Gewahr werden (entsprechende Risikoberücksichtigung bei der Kalkulation)

Literatur

  • SCHUMACHER RAINER, Die Vergütung im Bauwerkvertrag, Freiburg 1998, Nr. 60
  • SCHUMACHER RAINER, Vertragsgestaltung , Systematik für die Praxis, Zürich / Basel / Genf 2004, Nr. 713

Weiterführende Informationen

Bürgi Nägeli Rechtsanwälte

Unsere Anwaltskanzlei war 1996 First Mover in der digitalen Userinformation zu Recht, Steuern und Wirtschaft. Es war und ist uns ein Anliegen, Rechtsinteressierte durch tiefgehende Internet-Contents für die eigene Rechtsverfolgung und / oder als Vorbereitung für einen informierten Einstieg in ein Mandat zu orientieren und zu sensibilisieren. - Wir danken dem Verlag, der LawMedia AG, dafür, dass sie seither die rund 550 Infowebsites mit ihren generischen Domänen betrieb und nun die Contents seit 02.08.2022 über die zentrale Plattform www.law.ch ausliefert.

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