Der Bindungseintritt ist partei-abhängig geregelt:
Bauherr
- Für den Bauherrn tritt die SIA-Normen-Bindung bereits mit seiner einseitigen Anwendbarerklärung der SIA-Norm ein bei der
- Bauarbeiten-Ausschreibung (Art. 4 Abs. 1)
- Einladung zur Offertstellung (Art. 4 Abs. 4)
Unternehmer
- Für den Unternehmer tritt die Bindungswirkung ein mit
- der vorbehaltlosen Einreichung seines Angebots (= Zustimmung zu den vom Bauherrn für anwendbar erklärten Bestimmungen)
Vorbehalt / Disclaimer
Diese allgemeine Information erfolgt ohne jede Gewähr und ersetzt eine Individualberatung im konkreten Einzelfall nicht. Jede Handlung, die der Leser bzw. Nutzer aufgrund der vorstehenden allgemeinen Information vornimmt, geschieht von ihm ausschliesslich in eigenem Namen, auf eigene Rechnung und auf eigenes Risiko.
Urheber- und Verlagsrechte
Alle in dieser Web-Information veröffentlichten Beiträge sind urheberrechtlich geschützt. Das gilt auch für die veröffentlichten Gerichtsentscheide und Leitsätze, soweit sie von den Autoren oder den Redaktoren erarbeitet oder redigiert worden sind. Der Rechtschutz gilt auch gegenüber Datenbanken und ähnlichen Einrichtungen. Kein Teil dieser Web-Information darf ohne schriftliche Genehmigung des Verlages in irgendeiner Form – sämtliche technische und digitale Verfahren – reproduziert werden.