Der übliche Beendigungstatbestand der Beendigung ist die Erfüllung des Werkvertrages. Der Werkvertrag endet durch beidseitige Leistungserfüllung:
Beidseitige Erfüllung des Werkvertrages
- = Idealerledigung
- vorbehalten bleiben natürlich später entdeckte oder entstandene Mängel
Unternehmer
Besteller
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