Erfüllt der Besteller trotz angemessener Nachfristansetzung (OR 107 Abs. 1) bis zum Ablaufe dieser Frist nicht, so hat der Gläubiger (Unternehmer) folgende Wahlrechte:
- Erfüllungsklage (Wahlrecht 1)
- Klage auf Erfüllung nebst Schadenersatz wegen Verspätung
- oder statt dessen durch unverzügliche Erklärung:
- Festhalten am Werkvertrag und Verzicht auf Leistung (Wahlrecht 2)
- Festhalten am Werkvertrag
- Verzicht auf die nachträgliche Leistung und
- entweder
- Schadenersatz
- Ersatz des aus der Nichterfüllung entstandenen Schadens verlangen
- oder
- Rücktritt vom Werkvertrag
- Verzicht auf die nachträgliche Leistung und
- Wahl der Schadensberechnungsart durch den Gläubiger: Austausch- oder Differenztheorie (Wahlrecht 3)
- Festhalten am Werkvertrag
Je nach Situation sind diese Rechte des Allgemeinen Teils des Schweizerischen Obligationenrechts (OR) mit den besonderen Regeln des Werkvertragsrechts zu koordinieren.
Laien sind aufgrund der vielfältigen Wahlmöglichkeiten mit den weitreichenden rechtlichen und finanziellen Folgen meistens überfordert. Es ist Nichtjuristen empfohlen, frühzeitig resp. vor Ausübung der Wahlrechte Rat von einem Rechtsanwalt einzuholen.
Art. 107 OR
4. Rücktritt und Schadenersatz
a. Unter Fristansetzung
1 Wenn sich ein Schuldner bei zweiseitigen Verträgen im Verzuge befindet, so ist der Gläubiger berechtigt, ihm eine angemessene Frist zur nachträglichen Erfüllung anzusetzen oder durch die zuständige Behörde ansetzen zu lassen.
2 Wird auch bis zum Ablaufe dieser Frist nicht erfüllt, so kann der Gläubiger immer noch auf Erfüllung nebst Schadenersatz wegen Verspätung klagen, statt dessen aber auch, wenn er es unverzüglich erklärt, auf die nachträgliche Leistung verzichten und entweder Ersatz des aus der Nichterfüllung entstandenen Schadens verlangen oder vom Vertrage zurücktreten.