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Werkvertrag

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Mängelfolge-Schadenersatz

Rechtsgebiet:
Werkvertrag
Stichworte:
Werkvertrag
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Die Mängelrechte des Bestellers werden ergänzt durch das Recht auf Mängelfolge-Schadenersatz, welches der Besteller unter nachgenannten Bedingungen gegenüber dem Unternehmer geltend machen kann:

Definitionen

Mängelfolgeschaden

  • =         Schaden, der über die Werk-Mangelhaftigkeit hinausgeht

Mängelfolge-Schadenersatz

  • =   Ersatz eines durch den Werkmangel verursachten, aber über die Mangelhaftigkeit hinausgehenden Schadens

Grundlage

Abgrenzung von Wandelung, Minderung und Nachbesserung

  • Die anderen, durch vertragswidriges Verhalten des Unternehmers entstandenen und vom Wandelungs-, Minderungs- oder Nachbesserungsrecht erfassten Schäden sind
    • durch OR 368 gedeckt
    • Kausalhaftungen (im Gegensatz zur Verschuldenshaftung für Mängelfolgeschäden; siehe Voraussetzungen)

Gegenstand von Mängelfolgeschäden

Grundsatz

  • nicht durch OR 368 gedeckte Schäden

Anwendungsfälle

  • vor Werkablieferung entstandene Schäden
  • durch zufällige Beschädigungen des Werks entstandene Schäden
    • Nachweis-Schwierigkeiten
    • zB Bodenleger beschädigt die voraus gemalten Wände oder der Maler verschmutzt trotz Abdeckung die Böden; beide machen geltend, es seien Drittunternehmer gewesen, die sich auf der Baustelle aufgehalten hätten
  • durch Verspätungsschäden
    • oft Uneinigkeit darüber, wer – v.a. im „Architektenbau“ oder im GU-Verhältnis – die Verspätung zu vertreten hat, der Besteller oder der Unternehmer
    • zB Hotelkosten der Mieter des Bauherrn, weil das Bauobjekt zwei Wochen zu spät abgeliefert wird

Voraussetzungen

Verschulden des Unternehmers (Verschuldenshaftung)

  • Ausnahme (Kausalhaftung)
    • Haftung des Unternehmers ohne eigenes Verschulden für Schäden, die seine Hilfspersonen verursacht haben (OR 101)

Übrige Voraussetzungen einer Schadenersatzpflicht

  • Schaden
  • Pflichtverletzung
  • Kausalzusammenhang (zwischen Pflichtverletzung und Schaden)

Funktion des Schadenersatzes

  • Neben bzw. zur werkvertraglichen Mängelhaftung (Gewährleistung) hinzutretende Ersatzpflicht, v.a. für Schäden, die nicht durch diese Mängelrechte gedeckt sind (BGE 116 II 305)

Literatur

  • HONSELL HEINRICH, Schweizerisches Obligationenrecht, Besonderer Teil, 9. Auflage, Bern 2010, S. 299
  • MÜLLER-CHEN MARKUS / GIRSBERGER DANIEL / FURRER ANDREAS, Obligationenrecht, Besonderer Teil, litera B, Zürich / Basel / Genf 2011, S. 243 f. / Rz 112 – 114

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