Die Mängelrechte des Bestellers werden ergänzt durch das Recht auf Mängelfolge-Schadenersatz, welches der Besteller unter nachgenannten Bedingungen gegenüber dem Unternehmer geltend machen kann:
Definitionen
Mängelfolgeschaden
- = Schaden, der über die Werk-Mangelhaftigkeit hinausgeht
Mängelfolge-Schadenersatz
- = Ersatz eines durch den Werkmangel verursachten, aber über die Mangelhaftigkeit hinausgehenden Schadens
Grundlage
Abgrenzung von Wandelung, Minderung und Nachbesserung
- Die anderen, durch vertragswidriges Verhalten des Unternehmers entstandenen und vom Wandelungs-, Minderungs- oder Nachbesserungsrecht erfassten Schäden sind
- durch OR 368 gedeckt
- Kausalhaftungen (im Gegensatz zur Verschuldenshaftung für Mängelfolgeschäden; siehe Voraussetzungen)
Gegenstand von Mängelfolgeschäden
Grundsatz
- nicht durch OR 368 gedeckte Schäden
Anwendungsfälle
- vor Werkablieferung entstandene Schäden
- durch zufällige Beschädigungen des Werks entstandene Schäden
- Nachweis-Schwierigkeiten
- zB Bodenleger beschädigt die voraus gemalten Wände oder der Maler verschmutzt trotz Abdeckung die Böden; beide machen geltend, es seien Drittunternehmer gewesen, die sich auf der Baustelle aufgehalten hätten
- durch Verspätungsschäden
- oft Uneinigkeit darüber, wer – v.a. im „Architektenbau“ oder im GU-Verhältnis – die Verspätung zu vertreten hat, der Besteller oder der Unternehmer
- zB Hotelkosten der Mieter des Bauherrn, weil das Bauobjekt zwei Wochen zu spät abgeliefert wird
Voraussetzungen
Verschulden des Unternehmers (Verschuldenshaftung)
- Ausnahme (Kausalhaftung)
- Haftung des Unternehmers ohne eigenes Verschulden für Schäden, die seine Hilfspersonen verursacht haben (OR 101)
Übrige Voraussetzungen einer Schadenersatzpflicht
- Schaden
- Pflichtverletzung
- Kausalzusammenhang (zwischen Pflichtverletzung und Schaden)
Funktion des Schadenersatzes
- Neben bzw. zur werkvertraglichen Mängelhaftung (Gewährleistung) hinzutretende Ersatzpflicht, v.a. für Schäden, die nicht durch diese Mängelrechte gedeckt sind (BGE 116 II 305)
Art. 368 OR
b. Recht des Bestellers bei Mängeln
1 Leidet das Werk an so erheblichen Mängeln oder weicht es sonst so sehr vom Vertrage ab, dass es für den Besteller unbrauchbar ist oder dass ihm die Annahme billigerweise nicht zugemutet werden kann, so darf er diese verweigern und bei Verschulden des Unternehmers Schadenersatz fordern.
2 Sind die Mängel oder die Abweichungen vom Vertrage minder erheblich, so kann der Besteller einen dem Minderwerte des Werkes entsprechenden Abzug am Lohne machen oder auch, sofern dieses dem Unternehmer nicht übermässige Kosten verursacht, die unentgeltliche Verbesserung des Werkes und bei Verschulden Schadenersatz verlangen.
3 Bei Werken, die auf dem Grund und Boden des Bestellers errichtet sind und ihrer Natur nach nur mit unverhältnismässigen Nachteilen entfernt werden können, stehen dem Besteller nur die im zweiten Absatz dieses Artikels genannten Rechte zu.
Literatur
- HONSELL HEINRICH, Schweizerisches Obligationenrecht, Besonderer Teil, 9. Auflage, Bern 2010, S. 299
- MÜLLER-CHEN MARKUS / GIRSBERGER DANIEL / FURRER ANDREAS, Obligationenrecht, Besonderer Teil, litera B, Zürich / Basel / Genf 2011, S. 243 f. / Rz 112 – 114