Allgemein
Für die Verbuchung und Bilanzierung von Werkvertragsansprüchen gelten die allgemeinen Rechnungslegungsregeln.
Bauverträge
Bei Bauwerkverträgen, namentlich bei GU- und TU-Verträgen, wo die Abwicklung von Leistungen und Gegenleistungen mehrere Monate oder gar Jahre dauern können, stellen sich Geschäftsjahr- bzw. abschlussbedingt v.a. für den Unternehmer, Rechnungslegungsfragen wie
- Bewertung der Bauleistungen
- Berücksichtigung der Akontozahlungen u/o Teilzahlungen
- Garantierückbehalt – je nach Bausumme – von 5 oder 10 % des Werklohns
- Barrückbehalts-Möglichkeit des Bestellers bis Bank- oder Versicherungsbürgschaft bzw. –garantie ausgehändigt sind
Software-Entwicklung
Sowohl Besteller als auch Unternehmer tun bei länger als ein bzw. zwei Jahre dauernden Softwareentwicklungen im Werkvertragsverhältnis gut daran, sich rechtzeitig mit den Bilanzierungsfragen wie Bewertung, Abschreibung und transitorische Aktiven bzw. transitorische Passiven auseinanderzusetzen.
Weiterführende Informationen
- Softwarevertrag | softwarevertrag.ch
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
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