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Werkvertrag

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Normen-Übernahme (hier: SIA-Norm 118)

Rechtsgebiet:
Werkvertrag
Stichworte:
Werkvertrag
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Zur Übernahme der SIA-Norm 118 durch die Parteien gilt es, folgendes zu bemerken:

Übernahme-Abrede

  • Abrede unter den Vertragspartnern, die SIA-Norm 118 ganz oder teilweise als Inhalt des Werkvertrages gelten soll
  • durch ausdrückliche oder stillschweigende Erklärung

Blosser Verweis (Übernahme durch Globalerklärung)

  • Die Übernahme durch blossen Verweis bewirkt
    • eine allenfalls unverbindliche Globalübernahme, sofern und soweit eine Partei den Inhalt der SIA-Norm
      • nicht zur Kenntnis nimmt (BGE 77 II 156)
      • nicht überlegt
      • nicht versteht
    • Vgl. hiezu BGE 119 II 445, 93 II 316, 64 II 357

Ungewöhnlichkeitsregel

  • Einzelne Bestimmungen können trotz Übernahme keine Geltung haben, weil eine global zustimmende Partei
    • nicht damit gerechnet hat
    • aus ihrer Sicht zur Zeit der Vertragseingehung vernünftigerweise nicht mit einer solchen Klausel rechnen musste
    • Vgl. BR 1979, 4 ff.
  • Beispiel von BGE 109 II 445
    • Unerfahrener Bauherr, der erstmals baut, musste nicht damit rechnen, dass die unterlassene Prüfung der Schlussrechnung durch die Bauleitung nach Massgabe von Art. 154 Abs. 3 SIA-Norm 118 in bestimmtem Umfang Genehmigungsfiktion statuiert

Missbräuchliche Geschäftsbedingungen (AGB)

  • Je nach Inhalt bzw. Wortlaut der Geschäftsbedingungen können diese unlauter und damit missbräuchlich sein
  • dazu im Einzelnen GAUCH PETER, Die Verwendung „missbräuchlicher Geschäftsbedingungen“ – Unlauterer Wettbewerb nach Art. 8 des revidierten UWG, in: BR 1987, S. 51 ff.
  • Ferner:

Literatur

  • EGLI ANTON / HÜRLIMANN ROLAND / STÖCKLI HUBERT, Kommentar zur SIA-Norm 118, Art. 1 – 37, Zürich / Basel / Genf 2009, N 9 ff. zu Art. 2

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