Das Wohnrecht wird errichtet:
Als Rechtsgeschäft unter Lebenden
- im Rahmen eines lebzeitigen Rechtsgeschäftes (öffentliche Beurkundung!) wie
- Grundstücksabtretung an Nachkommen (gemischte Schenkung [Tilgung teils durch Erbvorbezug und teils entgeltlich (zB Schuldübernahme Hypothek und Anrechnung des kapitalisierten Wertes der Nutzniessung)]; die Personaldienstbarkeit „Nutzniessung“ wird innerhalb der Weiteren Bestimmungen des Abtretungsvertrages stipuliert und zusammen mit dem grundbuchlichen Vollzug des Abtretungsvertrages als Personaldienstbarkeit ins Grundbuch eingetragen)
- Verkauf an einen Dritten unter Vorbehalt des Wohnrechtes.
- die alleinige Errichtung eines Wohnrechtes.
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Als Rechtsgeschäft von Todes wegen oder in einer Erbteilung
- Im Rahmen einesTestamentes (einseitig jederzeitig widerrufbar) oder eines Erbvertrages (vertraglich bindend und nur in Ausnahmefällen widerrufbar) als Vermächtnis.
- bei der Erbteilung durch Parteiabrede der Erben im Erbteilungsvertrag.
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Unter Ehegatten
Einleitung
Das Wohnrecht kann unter den Ehegatten in folgenden Fällen Thema sein:
- Ehegüterrecht
- Ehescheidung
Ehegüterrecht
Für Ehegatten besteht sodann ein
gesetzliches Vorrecht u.a. auf Einräumung des Wohnrechtes unter den Güterständen
- der„Errungenschaftsbeteiligung“1 und
- der„Gütergemeinschaft“2.
Der Güterstand der „Gütertrennung“ kennt3 keine gesetzlichen Vorrechte zugunsten des überlebenden Ehegatten. Für den Fall der Absicherungsabsicht des überlebenden Ehegatten ist eine rechtsgeschäftliche oder letztwillige Anordnung vorzunehmen!
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Ehescheidung
Im Scheidungsfalle kann das Gericht einem Ehegatten ein befristetes Wohnrecht einräumen (vgl. ZGB 121 Abs. 3); für die gerichtliche Auflösung einer eingetragenen Partnerschaft ist eine analoge Regelung vorgesehen (vgl. PartG 32 Abs. 3).
Literatur
- DEILLON-SCHEGG BETTINA, Die gerichtliche Zusprechung eines dinglichen Wohnrechts an der „Wohnung der Familie“ nach dem revidierten Scheidungsrecht, recht 2000, S. 14 ff.
- BLASER PATRICK / KOHLER-VAUDAUX MARYAM, Le sort du logement de la famille et du logement commun en cas de désunion, FamPra.ch 2009, S. 339 ff., insbesondere S. 351 und S. 358 ff.
Weiterführende Informationen
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1 „ZGB 219 (Errungenschaftsbeteiligung), Wohnung und Hausrat
Damit der überlebende Ehegatte seine bisherige Lebensweise beibehalten kann, wird ihm auf sein Verlangen am Haus oder an der Wohnung, worin die Ehegatten gelebt haben und die dem verstorbenen Ehegatten gehört hat, die Nutzniessung oder ein Wohnrecht auf Anrechnung zugeteilt; vorbehalten bleibt eine andere ehevertragliche Regelung.
Unter den gleichen Voraussetzungen kann er die Zuteilung des Eigentums am Hausrat verlangen.
Wo die Umstände es rechtfertigen, kann auf Verlangen des überlebenden Ehegatten oder der andern gesetzlichen Erben des Verstorbenen statt der Nutzniessung oder des Wohnrechtes das Eigentum am Haus oder an der Wohnung eingeräumt werden.
An Räumlichkeiten, in denen der Erblasser einen Beruf ausübte oder ein Gewerbe betrieb und die ein Nachkomme zu dessen Weiterführung benötigt, kann der überlebende Ehegatte diese Rechte nicht beanspruchen; die Vorschriften des bäuerlichen Erbrechts bleiben vorbehalten.“
2 „ZGB 244 (Gütergemeinschaft), Wohnung und Hausrat
Gehören das Haus oder die Wohnung, worin die Ehegatten gelebt haben, oder Hausratsgegenstände zum Gesamtgut, so kann der überlebende Ehegatte verlangen, dass ihm das Eigentum daran auf Anrechnung zugeteilt wird.
Wo die Umstände es rechtfertigen, kann auf Verlangen des überlebenden Ehegatten oder der andern gesetzlichen Erben des Verstorbenen statt des Eigentums die Nutzniessung oder ein Wohnrecht eingeräumt werden.
Wird die Gütergemeinschaft nicht durch Tod aufgelöst, kann jeder Ehegatte diese Begehren stellen, wenn er ein überwiegendes Interesse nachweist.“
3 abgesehen vom Anspruch auf Zuweisung eines Miteigentumsanteils bei besonderem Interesse nach ZGB 251.