§ 6 Abs. 3 Gewaltschutzgesetz (GSG) des Kantons Zürich Sachverhalt Gegen den Beschwerdeführer war ein Kontakt- und Rayonverbot wegen Stalkings angeordnet worden, nachdem dieser eine Bekannte wiederholt und regelmässig anrief, ihr Nachrichten hinterliess (allein im Dezember 2021 67 Combox-Nachrichten) und mehrmals an ihrem Arbeitsort erschien. Erwägungen des Verwaltungsgerichts Definition von Stalking « Stalking liegt vor, wenn jemand […]
Auch eine Vielzahl netter Combox-Nachrichten gelten als Stalking – Kontakt- und Rayon-Verbot