StPO 147 Abs. 1 + 4; StPO 159; StPO 306 Im polizeilichen Ermittlungsverfahren ist die Strafverteidigung gemäss StPO 159 Abs. 1 nur bei der Einvernahme der beschuldigten Person teilnahmeberechtigt. Dies hat das Bundesgericht (BGer) in Präzisierung seiner im Urteil BGE 143 IV 397 vertretenen Ansicht, der Strafverteidiger sei im polizeilichen Ermittlungsverfahren auch bei anderen Erhebungen als der Einvernahme der beschuldigten […]
Polizeiliche Einvernahme: Strafverteidigerteilnahme nur bei der Beschuldigteneinvernahme
