Stundungswirkung auf Schuldner-Verfügungsbefugnis
Die Wirkungen im Rahmen der Definitiven Nachlassstundung gemäss SchKG 298 (Wirkung auf die Verfügungsbefugnis des Schuldners) bestimmen: «1 Der Schuldner kann seine Geschäftstätigkeit unter Aufsicht des... weiterlesen