In verschiedenen Verwertungsbelangen ist nicht das Verwaltungsrecht bzw. der Verwaltungsprozess massgebend, sondern das Zivilprozessrecht.
Bei den vorstehenden Erläuterungen wurde darauf hingewiesen. Zu denken ist vor allem an:
- Liquidator / Auktionator und Erwerber der von diesen vertriebenen Massagegenstände
- Die Rechtsgeschäfte mit einem Liquidator bzw. Auktionator und an die von diesem mit den Erwerbern von Massagegenständen geschlossenen Verträge
- Freihandkauf
- Die Freihandkaufverträge, sofern und soweit sie zivilrechtlichen Regeln unter worden sind.
- etc.
Weitere Detail-Informationen unter:
Literatur
- VOCK DOMINIK / MEISTER-MÜLLER DANIÈLE, SchKG-Klagen nach der schweizerischen ZPO, 2., überarbeitete Auflage, Zürich / Basel / Genf 2018, 504 S.