LAWINFO

Stockwerkeigentum / Eigentumswohnungen

QR Code

Verwaltungsrecht

Rechtsgebiet:
Stockwerkeigentum / Eigentumswohnungen
Stichworte:
Eigentumswohnung, Stockwerkeigentum
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Grundsätzlich verwaltet jeder Stockwerkeigentümer sein Sonderrecht selbst:

  • Das Selbstverwaltungsrecht schliesst es nicht aus, dass der Stockwerkeigentümer sein Sondergrundstück ein Immobilienbewirtschafter zur Vermietung und Verwaltung übergeben kann
  • Im Rahmen seiner Eigenverwaltung hat der Stockwerkeigentümer für sein Sonderrechtsgrundstück zu begleichen:
    • Betriebskosten
    • Unterhaltskosten
    • Verwaltungskosten
    • Erneuerungsfonds-Einlagen
    • Uam
  • Auch das Sonderrechtsgrundstück sollte vom Stockwerkeigentümer angemessen versichert werden
    • Sonderrechtsdeckungen, durch den Stockwerkeigentümer zu veranlassen
      • Mobiliarversicherung
      • Hausratversicherung
      • Glasbruchversicherung
    • Versicherung der gemeinschaftlichen Liegenschaft, durch den Verwalter
      • Gebäudeversicherung
      • Elementarschadenversicherung
      • Erdbebenversicherung
      • Haftpflichtversicherung für gemeinschaftliche Anlagen (Werk- und Grundeigentümerhaftung)
  • Der Stockwerkeigentümer kann im Rahmen seines Verwaltungsrecht das Sonderrecht mit Rechten belasten:

Der StWE-Verwalter ist nur für die Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums zuständig.

Weiterführende Informationen

    Kontakt

    Bürgi Nägeli Rechtsanwälte

    Kontakt / Help

    Bürgi Nägeli Rechtsanwälte

    Anrede

    Ihr Vorname*

    Ihr Nachname*

    Firma

    Telefonnummer*

    Betreff (Interessen- / Streitgegenstand)*

    * = Pflichtfelder

    Eine Kopie der Mitteilung geht an die im Feld "E-Mail" angegebene E-Mail-Adresse.

    Vorbehalt / Disclaimer

    Diese allgemeine Information erfolgt ohne jede Gewähr und ersetzt eine Individualberatung im konkreten Einzelfall nicht. Jede Handlung, die der Leser bzw. Nutzer aufgrund der vorstehenden allgemeinen Information vornimmt, geschieht von ihm ausschliesslich in eigenem Namen, auf eigene Rechnung und auf eigenes Risiko.

    Urheber- und Verlagsrechte

    Alle in dieser Web-Information veröffentlichten Beiträge sind urheberrechtlich geschützt. Das gilt auch für die veröffentlichten Gerichtsentscheide und Leitsätze, soweit sie von den Autoren oder den Redaktoren erarbeitet oder redigiert worden sind. Der Rechtschutz gilt auch gegenüber Datenbanken und ähnlichen Einrichtungen. Kein Teil dieser Web-Information darf ohne schriftliche Genehmigung des Verlages in irgendeiner Form – sämtliche technische und digitale Verfahren – reproduziert werden.