Im Admassierungsprozess nach SchKG 242 Abs. 3 sind zulässig:
- Klageanerkennung
- Klagerückzug
- Vergleich
Diese haben die Wirkung wie ein rechtskräftiger Entscheid (vgl. ZPO 241 Abs. 2).
Literatur
- VOCK DOMINIK / MEISTER-MÜLLER DANIELE, SchKG-Klagen nach der Schweizerischen ZPO, 2., überarbeitete Auflage, Zürich / Basel / Genf 2018, § 27 Admassierungsklage (Art. 242 Abs. 2 SchKG), S. 277
Weiterführende Informationen
- Gerichtlicher Vergleich
- Aussergerichtlicher Vergleich
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
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