Checkliste: Admassierung: Vorgehen
Die Konkursverwaltung beginnt die Admassierung mit der Einvernahme des Konkursiten und mit der Erhebung der Anspruchsfakten (Dokumente, Unterlagen usw.) im Rahmen der Beschlagsrechte und orientiert den Schuldner des Gemeinschuldners bzw. Besitzer über das Admassierungsvorhaben:
- Grundsatz
- Es zählt zu den Aufgaben der Konkursverwaltung, im Eigentum des Konkursiten stehenden Massagegenstände, die sich bei Dritten befinden, zu admassieren und das Recht der Masse notfalls prozessual durchzusetzen
- Vorbehalten bleiben die Konkurseröffnung überdauernde Besitzesansprüche des Dritten wie ungekündigter Mietvertrag oder Pachtvertrag etc.
- Aufforderung
- Die Dritten bringen nach Konkurseröffnung die Gegenstände des Konkursiten vielfach nicht freiwillig der Konkursverwaltung
- Die Konkursverwaltung wird den Dritten in der Folge unter Fristansetzung zur Einlieferung auffordern
- Nicht selten folgt ein dokumentierter Korrespondenzwechsel
- Mahnung
- Antwortet der Dritte nicht oder wird man sich über die Einlieferung nicht einig, wird die Konkursverwaltung dem Dritten eine (letzte) Mahnung zukommen lassen, den Gegenstand innert Frist einzuliefern
- Klage auf Admassierung
- Weigert sich der Dritte zur Herausgabe des Gegenstands, hat die Konkursverwaltung die Chancen und Risiken sowie Kosten und Nutzen eines Admassierungsprozesses abzuschätzen und zu entscheiden, ob sie den Massaanspruch im Namen und auf Rechnung der Konkursmasse verfolgen oder ihn den Gläubigern im Sinne von SchKG 260 zur Selbstverfolgung abtreten will
- Admassierungsklage