- Bei Konkurseröffnung vorbestandener, vom Gemeinschuldner angehobener Vindikationsprozess
- Einstellung des Zivilprozesses bzw. Verwaltungsverfahrens
- Grundsatz
- Sistierung des Zivilprozess (SchKG 207 Abs. 1)bzw. Verwaltungsverfahrens (SchKG 207 Abs. 3)bis nach durchgeführter interner Willensbildung (vgl. SchKG 207 Abs. 1)
- Ausnahmen
- Dringliche Fälle (vgl. SchKG 207 Abs. 1)
- Entschädigungsprozesse wegen Ehr- und Körperverletzung (vgl. SchKG 207 Abs. 4)
- Familienrechtliche Prozesse (vgl. SchKG 207 Abs. 4)
- Grundsatz
- Entscheid der Konkursverwaltung mit Antrag und Begründung an die Gläubigergesamtheit auf
- Weiterführung
- Nichtweiterführung des hängigen Prozesses
- Interne Willensbildung (Beschlussfassung)
- Ordentliches Verfahren
- Grundlage
- SchKG 236, SchKG 237 Abs. 3, Ziffer 3, SchKG 252 Abs. 2
- Gläubigerausschuss (falls einer eingesetzt und gewählt wurde)
- Entscheids des Gläubigerausschusses
- https://law.ch/lawinfo/glaeubigerausschuss/wahl-glaeubigerausschuss
- Gläubigergesamtheit
- 10 Tage nach der 2. Gläubigerversammlung (oder im Zirkularbeschlussverfahrens)
- Grundlage
- Summarisches Verfahren
- Grundlage
- SchKG 231
- Gläubigergesamtheit
- 20 Tage nach Auflegung des Kollokationsplans
- Grundlage
- Ordentliches Verfahren
- Vgl. SchKG 207
- Einstellung des Zivilprozesses bzw. Verwaltungsverfahrens
- Entscheide der Gläubigergesamtheit
- Prozess-Weiterführung (im Namen und auf Rechnung der Konkursmasse)
- Der Prozess bzw. das Verwaltungsverfahren wird mit allen Rechten und Pflichten wie einer aufrechtstehenden Partei weitergeführt
- Die Prozessfolgen sind Massaschulden
- Prozess-Nichtweiterführung
- Im Falle des Nichtweiterführungs-Entscheid der Gläubigergesamtheit haben die einzelnen Gläubiger das Recht, sich den hängigen Anspruch zur Weiterverfolgung im Namen der Konkursmasse, aber auf eigene Rechnung abtreten zu lassen (vgl. SchKG 260)
- SchKG-Abtretung
- Wird der Prozess (hier Aktivprozess, weil es sich um die Vindikations- bzw. Admassierungssache handelt und kein Gläubiger die Abtretung nach SchKG 260 handelt) beendet, so sind die bis zur Konkurseröffnung aufgelaufenen Kosten- und Entschädigungsfolgen pro memoria zu kollozieren
- Bei Konkurseröffnung im Prozess liegende Forderungen
- Prozess-Weiterführung (im Namen und auf Rechnung der Konkursmasse)
Art. 207 SchKG E. Einstellung von Zivilprozessen und Verwaltungsverfahren
E. Einstellung von Zivilprozessen und Verwaltungsverfahren
1 Mit Ausnahme dringlicher Fälle werden Zivilprozesse, in denen der Schuldner Partei ist und die den Bestand der Konkursmasse berühren, eingestellt. Sie können im ordentlichen Konkursverfahren frühestens zehn Tage nach der zweiten Gläubigerversammlung, im summarischen Konkursverfahren frühestens 20 Tage nach der Auflegung des Kollokationsplanes wieder aufgenommen werden.
2 Unter den gleichen Voraussetzungen können Verwaltungsverfahren eingestellt werden.
3 Während der Einstellung stehen die Verjährungs- und die Verwirkungsfristen still.
4 Diese Bestimmung bezieht sich nicht auf Entschädigungsklagen wegen Ehr- und Körperverletzungen oder auf familienrechtliche Prozesse.
Art. 260 SchKG F. Abtretung von Rechtsansprüchen
F. Abtretung von Rechtsansprüchen
1 Jeder Gläubiger ist berechtigt, die Abtretung derjenigen Rechtsansprüche der Masse zu verlangen, auf deren Geltendmachung die Gesamtheit der Gläubiger verzichtet.
2 Das Ergebnis dient nach Abzug der Kosten zur Deckung der Forderungen derjenigen Gläubiger, an welche die Abtretung stattgefunden hat, nach dem unter ihnen bestehenden Range. Der Überschuss ist an die Masse abzuliefern.
3 Verzichtet die Gesamtheit der Gläubiger auf die Geltendmachung und verlangt auch kein Gläubiger die Abtretung, so können solche Ansprüche nach Artikel 256 verwertet werden.
Art. 63 KOV 2. Kollokationsplan / h. Im Prozess liegende Forderungen
h. Im Prozess liegende Forderungen
1 Streitige Forderungen, welche im Zeitpunkt der Konkurseröffnung bereits Gegenstand eines Prozesses bilden, sind im Kollokationsplan zunächst ohne Verfügung der Konkursverwaltung lediglich pro memoria vorzumerken.
2 Wird der Prozess weder von der Masse noch von einzelnen Gläubigern nach Artikel 260 SchKG fortgeführt, so gilt die Forderung als anerkannt, und die Gläubiger haben kein Recht mehr, ihre Kollokation nach Artikel 250 SchKG anzufechten.
3 Wird der Prozess dagegen fortgeführt, so erfolgt je nach dessen Ausgang die Streichung der Forderung oder ihre definitive Kollokation, welche von den Gläubigern ebenfalls nicht mehr angefochten werden kann.
4 Bei der Verhandlung darüber, ob der Prozess fortgeführt werden soll, ist nach Analogie von Artikel 48 hiervor zu verfahren.
Literatur
- AMONN KURT / WALTHER FRIDOLIN, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 9., vollständig aktualisierte Auflage, Bern 2013, § 45 N 30 ff.
- RUSSENBERGER MARC, BSK SchKG, Band 2, Basel 2010, N 12 f. zu SchKG 242
Judikatur
- OGer ZH, in: ZR 85 (1986) Nr. 18