Erwerb der Mitgliedschaftsrechte
Der Erwerb der Mitgliedschaftsrechte erfolgt auf 2 Arten:
- Originärer Erwerb
- Stammanteils-Zeichnung anlässlich der Gründung oder einer Stammkapital-Erhöhung
- Derivativer Erwerb
- Mitgliedschaftserwerb durch Stammanteilabtretung / Gesellschafterwechsel (Kauf, Schenkung, Erbfolge usw.)
Übertragung der Mitgliedschaftsrechte
Die Mitgliedschaftsübertragung erfolgt durch einen Stammanteil-Erwerb:
- Einzelrechtsnachfolge (Singularsukzession)
- Rechtsgeschäft (zB Verpflichtungsgeschäft „Stammabteilabtretung“ oder Verkauf Stammanteil, ev. Übernahme des Stammanteils in einem Austritts- oder Ausschlussverfahren eines anderen Gesellschafters)
- Vide Stammanteilabtretung / Gesellschafterwechsel
- Erfüllung
- Zustimmung der Gesellschafterversammlung zum Erwerb
- Eintragung des Erwerbers im Anteilbuch
- Eintragung des Erwerbers als Gesellschafter im Handelsregister
- Rechtsgeschäft (zB Verpflichtungsgeschäft „Stammabteilabtretung“ oder Verkauf Stammanteil, ev. Übernahme des Stammanteils in einem Austritts- oder Ausschlussverfahren eines anderen Gesellschafters)
- Gesamtrechtsnachfolge (Universalsukzession)
- Natürliche Personen als Gesellschafter
- Ehegüterrecht, Tod, Erbgang, Schenkungen
- Juristische Personen
- Fusion, Spaltung usw. (idR nach FusG)
- Natürliche Personen als Gesellschafter
Weiterführende Informationen
Verlust der Mitgliedschaftsrechte
Der Verlust der Mitgliedschaftsrechte kann erfolgen durch:
- Stammanteils-Abtretung / Gesellschafterwechsel
- Austritt und Ausschluss
- = Streichung des Gesellschafters im Anteilbuch bzw. Streichung des Gesellschafter im Handelsregister
- » Gesellschafter-Austrittsrecht
- » Gesellschafter-Ausschluss
- Austritt aufgrund des FusG
- = Austritt der Gesellschafter der übernommenen GmbH bei Fusion, wenn 90 % der stimmberechtigen Gesellschafter (vgl. FusG 8)
- » Unternehmensfusion: Fusionselemente
- Liquidation