Form und Inhalt der Aufklärung
Notwendigkeit, Inhalt und Umfang der Aufklärung hängen ab von der Art der Anlage, der Person des Anlegers und dem vereinbarten Pflichtenumfang. Im Rahmen der Aufklärung hat der Berater folgendes zu beachten:
- Erkundigungspflicht bzw. Informationsbeschaffungspflicht: Persönliches Gespräch von ca. 1 Std. gilt als Standard.
- Objektgerechte Aufklärung: z.B. im Hinblick auf das Spekulieren mit der Altersvorsorge
- Anlegergerechte Aufklärung: „Know your customer rule“ – den Anleger kennen lernen
- Sonderfall Discount-Broking: abstrakter Hinweis auf Risiken der Vermögensanlage und der Produktegruppe genügt i.d.R.
- Zeitpunkt der Aufklärung: vor Abschluss des ersten Geschäftes
- Form: wenn immer möglich, vor allem bei komplexen Geschäften, Aufklärung in Schriftform
Risikobehaftete Anlagen
Bei der Empfehlung und Vermittlung von risikobehafteten Termin- und Optionsgeschäften muss sich der Berater über die Aufklärungs-, Beratungs- und Warnpflichten hinaus auch eingehend über den Wissenstand und die Risikobereitschaft des Kunden informieren. Der in solchen Geschäften unerfahrene Kunde ist klar über das Verlustrisiko sowie die Minderung der Gewinnchancen je nach Höhe der vom Vermittler gleichzeitig mit der Vornahme des Geschäftes verrechneten Provisionen aufzuklären und mit der Gefahr vertraut zu machen, dass er das eingesetzte Geld in kurzer Zeit verlieren kann (BGE 124 III 163 E.3a). Es ist fraglich, ob durch den Kunden unterzeichnete Fragebogen den Anforderungen dieser Rechtsprechung Genüge getan wird.
Zur Frage Vertrag oder unverbindliche Auskunftserteilung: Schweizerisches Bundesgericht
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
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