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Checkliste: Behauptungs- und Substantiierungslast sowie Beweislast
Behauptungs- und Substantiierungslast
- Parteien haben im Rahmen ihrer Beweislast von ZGB 8 klar und substantiiert zu behaupten:
- die anspruchsbegründenden Tatsachen
- die rechtsaufhebenden Tatsachen
- die rechtshindernden Tatsachen
- Pauschale Behauptungen genügen nicht:
- Behauptungen müssen so substantiiert sein, dass
- die Gegenpartei erkennen kann, was sie bestreiten muss und was nicht.
- Das Gericht differenzieren kann, in unbestrittene Vorbringen, über die kein Beweis abzunehmen ist, und bestrittene, die zum Beweis zu verstellen sind.
- Anlegerschaden ist trotz der Hinweismöglichkeit auf die richterliche Schadensschätzung gemäss OR 42 Abs. 2 möglichst genau zu behaupten und zu belegen
- Welche Titel nach Anzahl, Wert und Zeitpunkt nicht hätten gekauft werden dürfen.
- Welche Titel stattdessen hätten wann, wo und wie hätten erworben werden sollen.
- Ungenügende Substantiierungen
- führen zur Abweisung der betroffenen Klagepositionen, und zwar
- ohne Durchführung eines Beweisverfahrens zu den entsprechenden Positionen.
- Behauptungen müssen so substantiiert sein, dass
Beweislast
- Derjenige, der aus einer behaupteten Tatsache Rechte ableitet, hat diese zu beweisen (vgl. ZGB 8).
- Beweislast des geschädigten Anlegers:
- Vermögensverwaltungsmandat
- Bei vorbehaltsloser Leistungsannahme:
- Beweis der nicht oder nicht gehörigen Vertragserfüllung.
- Zeitpunkt der möglichen Genehmigung:
- Vor Informationszugang keine Genehmigung.
- Nach Informationszugang: Zeitpunkt der „vorbehaltslosen Annahme der Leistung“ umstritten.
- Schadensumfang:
- Schadenselemente: Pflichtverletzung, Verschulden, Schaden, Kausalität
- Nicht nachweisbarer Schadensumfang:
- Richterliche Schadensschätzung gemäss OR 42 Abs. 2
- Anleger ist trotzdessen nicht von Behauptungs- und Substantiierungslast befreit.
- Beweislast des Vermögensverwalters:
- Nachweis der Erfüllung der Vertragspflichten:
- Aufklärung: Dokumentierungsobliegenheit des VV bzw. UVV
- Beratung: Dokumentierungsobliegenheit des VV bzw. UVV
- Schwierigkeiten bei Klienten im Ausland („banklagernde Korrespondenz-Zustellung“)
- Nachweis der Erfüllung der Vertragspflichten: