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Checkliste: Schadensberechnung
1. Definition
Unfreiwillige Vermögensverminderung durch das schädigende Ereignis.
2. Differenzmethode
Schaden = Differenz zwischen gegenwärtigem Vermögensstand des geschädigten Anlegers und Vermögensstand ohne schädigendes Ereignis.
3. Erfüllungsinteresse
Schaden = Erfüllungsinteresse = Vermögensstand des Anlegers wie wenn der Anlageentscheid sorgfältig getroffen worden wäre / Ermittlung immer nur hypothetisch möglich:
- Verluste aus pflichtwidrigen Vermögensanlagen.
- Entgangene Gewinne aus unterlassener Vermögensanlage.
4. Vorteilsanrechnung
- Vertrags- oder Sorgfaltspflichtverletzung kann auch Vorteile zugunsten des Klienten bewirken:
- Abweichung vom VV-Vertrag
- Abweichung von Kundenweisungen
- Abweichung vom Risikoprofil
- Vertragswidrig erzielte Vorteile sind nach den allgemeinen haftpflichtrechtlichen Grundsätzen bei der Schadensberechnung (und nicht erst bei der Schadensbemessung) anzurechnen.
- Mehrere pflichtgemässe und mehrere pflichtwidrige Vermögensverwalter-Handlungen:
- Vorteile aus pflichtwidrigen Anlagen sind auf Schäden aus anderen pflichtwidrigen Anlagen anzurechnen.
- Vorteile aus pflichtgemässen Anlagen dürfen nicht als Schadensminderung herangezogen werden.
- Innerer adäquater Zusammenhang zwischen schädigendem Ereignis und dem anzurechnenden Vorteil.
- Zeitliche Nähe zwischen schädigendem Ereignis und dem anzurechnenden Vorteil: Vorteilsanrechnung fraglich, wenn die erzielten Gewinne
- weit zurückliegen.
- eine abgeschlossene Performance-Phase betreffen (Performance-Übersicht formell bereits verabschiedet).