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Hier finden Sie die Checkliste zum Thema Anlagebetrug zum freien Download:
Übersicht: Anlagebetrug
Die Pressemitteilungen, wonach ein Schweizer Vermögensverwalter mit List und Tricks seine vermögenden ausländischen Kunden geschädigt hat, häufen sich.
Aktivitäten dubioser Anlageberater oder Finanzvermittler verursachen weltweit Milliarden-Verluste. Dadurch werden Funktionsfähigkeit des Kapitalmarktes und die Altersvorsorge vieler Anleger gefährdet.
Begriff
Der Anlagebetrug ist ein Vermögensdelikt, bei dem der Täter rechtswidrig und in Bereicherungsabsicht einen Anleger unter Vorspiegelung falscher Tatsachen (Lügengebäude) oder durch Unterdrückung von erheblichen Tatsachen bewusst so irreführt, dass er sich selbst oder einem Dritten einen Vermögensschaden zufügt.
Synonyme: Kapitalanlagebetrug
Beispiele
In der Regel handelt es sich um Kapitalanlagegeschäfte zu denen der Anleger verleitet wird, obwohl der betreffende Vermögensverwalter die Gelder nicht im vereinbarten Sinne benutzt, ein Schneeballsystem refinanziert oder sich durch ungetreue Geschäftsbesorgung bzw. Veruntreuung bereichert.
Strafbarkeit
1. Nationales Strafrecht
Gesetzestext
Schweizerisches Strafgesetzbuch Art. 146
Betrug
1 Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2 Handelt der Täter gewerbsmässig, so wird er mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe nicht unter 90 Tagessätzen bestraft.
3 Der Betrug zum Nachteil eines Angehörigen oder Familiengenossen wird nur auf Antrag verfolgt
Voraussetzungen:
- Bereicherungsabsicht
- Arglistige Täuschung
- Tatsachenirrtum des Opfers
- Freiwilliges Handeln des Anlegers
- Schädigung des Anlegers
2. Internationales Strafrecht
- Abhängigkeit von internationalen Staatsverträgen wie
- Internationale Rechtshilfe
- Stellvertretende Strafverfolgung
- Übernahme der Strafverfahren durch die Schweiz
- Übertragung der Strafverfolgung an das Ausland
3. Zivilrechtliche Haftbarkeit
- Haftung aus Vertrag (zB Vermögensverwaltungsvertrag)
- Alternativ: Haftung aus unerlaubter Handlung (OR 41 ff.)
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
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